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Änderung § 6 ZVFV vom 01.09.2024

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§ 6 ZVFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2024 geltenden Fassung
§ 6 ZVFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen, die bis einschließlich 31. August 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, für solche Aufträge bestimmt sind. 2 Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Mai 2025 gestellt werden.

(2) Für
Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung sowie auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die bis einschließlich 31. August 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, für solche Anträge bestimmt sind.

(Text neue Fassung)

(1) Für bis einschließlich 30. September 2025 gestellte

1.
Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,

2.
Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,

3. Anträge
auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und

4. Anträge
auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung

dürfen
diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der Fassung vom 24. November 2023 für solche Aufträge und Anträge bestimmt sind.

(2) Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Oktober 2025 gestellt werden.


(heute geltende Fassung) 
 

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