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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (2. ESanMVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,".
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Anwendungsregelungen
Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde." - 3.
- Die Anlage 6 wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. ESanMVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ESanMVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anhang 2. ESanMVÄndV
... 6 (zu Artikel 1 Nummer 3 ) Erneuerung der Heizungsanlage Übergreifende technische ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Artikel 1 3. ESanMVÄndV
... Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...
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