Die
Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom
2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird,".
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Anwendungsregelungen
Diese Fassung der Verordnung ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2022 begonnen wurde."
- 3.
- Die Anlage 6 wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Anlage ersetzt.
V. v. 04.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 341
Artikel 1 3. ESanMVÄndV ... Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2414 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...