Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 EinglMV 2023 vom 29.08.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. EinglMV2023ÄndV am 29. August 2023 und Änderungshistorie der EinglMV 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 EinglMV 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2023 geltenden Fassung
§ 3 EinglMV 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern


(Text alte Fassung)

1 Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2023, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. 2 Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 5 und 6 berücksichtigt.

(Text neue Fassung)

1 Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2023, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. 2 Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 6 und 7 berücksichtigt.