§ 3 EinglMV 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.08.2023 geltenden Fassung | § 3 EinglMV 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 29.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228 |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 3 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern | |
(Text alte Fassung) 1 Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2023, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. 2 Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 5 und 6 berücksichtigt. | (Text neue Fassung) 1 Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2023, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. 2 Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 6 und 7 berücksichtigt. |