Änderung § 3 EinglMV 2023 vom 29.08.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. EinglMV2023ÄndV am 29. August 2023 und Änderungshistorie der EinglMV 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 EinglMV 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.08.2023 geltenden Fassung
§ 3 EinglMV 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 228

(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht)

§ 3 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern


(Text alte Fassung)

1 Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2023, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. 2 Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 5 und 6 berücksichtigt.

(Text neue Fassung)

1 Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2023, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. 2 Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 6 und 7 berücksichtigt.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed