Eingangsformel - Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (KugZuErwV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V3; Geltung ab 01.01.2023

Eingangsformel



Auf Grund des § 109 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) neu gefasst worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:



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