Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (KugZuErwV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V3; Geltung ab 01.01.2023
Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld
Artikel 2 Änderung der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 109 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) neu gefasst worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1 Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2023 KugZuV

(gesamter Text siehe Kurzarbeitergeldzugangsverordnung - KugZuV)

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Artikel 2 Änderung der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 KugÖV § 1

In § 1 Satz 2 der Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung vom 28. September 2022 (BAnz AT 29.09.2022 V1) wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „30. Juni 2023" ersetzt.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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