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Artikel 3 - Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (6. StRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
§ 4 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in Betracht kommenden Rechnungen und Zahlungsnachweise nach einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmenden Muster beim Bundeszentralamt für Steuern in Papierform oder elektronisch einzureichen. In ihm hat der Missionschef oder der Leiter der berufskonsularischen Vertretung zu versichern, dass die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Angaben des Antragstellers und entscheidet über den Antrag."
- 2.
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antragsteller das Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich zu unterrichten."
Zitierungen von Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 6. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. StRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 6. StRVÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. November 2023 in Kraft. ...
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