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Artikel 5 - Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (6. StRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 5 Weitere Änderung der Steueridentifikationsnummerverordnung
§ 6 Absatz 1 der Steueridentifikationsnummerverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(1) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet den Steuerpflichtigen unverzüglich über die ihm zugeteilte Identifikationsnummer."
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Zitierungen von Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 6. StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
6. StRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 6. StRVÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. November 2023 in Kraft. (4) § 13a der Mitteilungsverordnung, die ...
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