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Artikel 7 - Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (6. StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung


Artikel 7 ändert mWv. 23. Dezember 2022 StAuskV § 1, § 3

Die Steuer-Auskunftsverordnung vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2783), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Nummer 3 abschließende Wort „oder" wird gestrichen.

bb)
Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
sich nach den §§ 20, 21, 24 oder 25 des Umwandlungssteuergesetzes bei verschiedenen Rechtsträgern steuerlich auswirkt und der steuerliche Wertansatz beim einbringenden oder übertragenden Rechtsträger vom steuerlichen Wertansatz beim übernehmenden Rechtsträger abhängt."

b)
Der Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5: das Finanzamt, das nach § 18 oder § 20 der Abgabenordnung für den übernehmenden Rechtsträger örtlich zuständig ist."

2.
Dem § 3 wird folgender Satz angefügt:

§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind."