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Artikel 9 - Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (6. StRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Dem § 8 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Auf eine gesonderte Feststellung nach Satz 1 kann verzichtet werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt."
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