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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82) (GGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Artikel 82 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 82)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 93 und 94)
G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 439
Artikel 1 GGÄndG Änderung des Grundgesetzes
... Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478 ) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst: „Artikel 93 (1) ...
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