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Artikel 1 - Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus (BBauMoG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BImAG § 1, § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11

Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird das Wort „gehört" durch das Wort „gehören" und der Punkt am Ende durch die Wörter „, sowie die zivilen Bauangelegenheiten des Bundes insbesondere auf den Dienstliegenschaften; die gesetzlich festgelegte Zuständigkeit des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung für die Durchführung von Bauaufgaben bleibt unberührt." ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Grundsätzen" die Wörter „und unter Berücksichtigung des in § 15 des Bundes-Klimaschutzgesetzes festgelegten Ziels der klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 sowie der Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude bei der energetischen Sanierung" eingefügt.

cc)
Satz 6 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Bundesanstalt hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz auch bau-, wohnungs-, stadtentwicklungspolitische und ökologische Ziele des Bundes zu unterstützen."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Rechts- und Fachaufsicht" durch das Wort „Rechtsaufsicht" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Rechts- und Fachaufsicht" durch das Wort „Rechtsaufsicht" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Fachliche Weisungen" durch das Wort „Anordnungen" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand der Bundesanstalt und unterstützt diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu unterrichten. Der Verwaltungsrat gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung. Der Verwaltungsrat trifft auf Vorlage des Vorstands Beschlüsse über

1.
die Feststellung und wesentliche Änderungen des Wirtschaftsplans einschließlich der Finanzierung und Durchführung von Bauprojekten des zivilen Bundesbaus in Zuständigkeit der Bundesanstalt,

2.
die Feststellung des Jahresabschlusses,

3.
die Empfehlung zur Höhe der Abführung,

4.
die Entlastung des Vorstands und

5.
die Verwendung des Bilanzgewinns.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrats ergehen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, einem nach Satz 5 gefassten Beschluss zu widersprechen (Vetorecht), wenn sie oder er der Auffassung ist, dass der Beschluss wichtigen Interessen des Bundes nicht gerecht wird, insbesondere im Widerspruch zu den der Bundesanstalt übertragenen Aufgaben steht. Die Ausübung des Vetorechts soll auf Beschlüsse mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die Bundesanstalt beschränkt werden. Beschließt der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder, das Vetorecht der oder des Vorsitzenden zurückzuweisen, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorlage der oder des Vorsitzenden. Sofern das Vetorecht nicht zurückgewiesen wird, gilt die Vorlage der oder des Vorsitzenden als beschlossen."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Der Verwaltungsrat besteht aus

1.
der oder dem Vorsitzenden, die oder der vom Bundesministerium der Finanzen entsandt wird,

2.
jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter, die oder der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, vom Bundesministerium der Verteidigung und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz entsandt werden,

3.
bis zu fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages, darunter die oder der Vorsitzende der Kommission des Ältestenrates für Bau- und Raumangelegenheiten des Deutschen Bundestages, und

4.
bis zu vier weiteren sachverständigen Personen.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium der Finanzen für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. Die in Satz 1 Nummer 3 genannten Mitglieder des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen; sie werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Verwaltungsrat berufen und bleiben nach Ende der Wahlperiode des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder berufen worden sind. Eine erneute Berufung ist möglich. Die in Satz 1 Nummer 4 genannten sachverständigen Personen werden im Einvernehmen mit dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen des Deutschen Bundestages berufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Anstalt" durch das Wort „Bundesanstalt" und die Angabe „§ 2" durch die Wörter „den §§ 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „den Verwaltungsrat" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Anstalt" durch das Wort „Bundesanstalt" ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung des Verwaltungsrats. Die Abführung an den Bundeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes. Die Höhe der Abführung soll sich am Jahresüberschuss der Bundesanstalt orientieren."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zur abschließenden Festsetzung der Abführungen an den Bundeshaushalt und zur Entlastung des Vorstandes" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 69 der Bundeshaushaltsordnung gilt entsprechend."

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesanstalt handelt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend § 7 der Bundeshaushaltsordnung."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

8.
In § 11 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesfinanzverwaltung" durch das Wort „Bundesverwaltung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Bundesbaus

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BBauMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBauMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung über die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
B. v. 23.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 31
Bekanntmachung BImAZustÜB
... die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), der durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2507 ) geändert worden ist, wird bekannt gegeben, dass die Bundesanstalt für ...