Das
Familienpflegezeitgesetz vom
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch
Artikel 3c des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Wird eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 des Pflegezeitgesetzes nach einer Familienpflegezeit in Anspruch genommen, ist diese in unmittelbarem Anschluss an die Familienpflegezeit zu beanspruchen; sie ist dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich anzukündigen."
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
- 2.
- § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch gilt auch für Vereinbarungen über Freistellungen von der Arbeitsleistung nach § 2a Absatz 5a dieses Gesetzes."
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323