§ 27 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„An die Antidiskriminierungsstelle des Bundes können sich auch Beschäftigte wenden, die der Ansicht sind, benachteiligt worden zu sein auf Grund
- 1.
- der Beantragung oder Inanspruchnahme einer Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Anpassung der Arbeitszeit als Eltern oder pflegende Angehörige nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz,
- 2.
- des Fernbleibens von der Arbeit nach § 2 des Pflegezeitgesetzes oder
- 3.
- der Verweigerung ihrer persönlich zu erbringenden Arbeitsleistung aus dringenden familiären Gründen nach § 275 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall ihre unmittelbare Anwesenheit erforderten."
- 2.
- In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern „aus den in § 1 genannten Gründen" die Wörter „sowie von Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
- 3.
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus den in § 1 genannten Gründen" die Wörter „sowie über Benachteiligungen von Beschäftigten gemäß Absatz 1 Satz 2" eingefügt.
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423