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Änderung § 10 StromPBG vom 24.12.2022
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§ 10 StromPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung | § 10 StromPBG n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Höchstgrenzen bei Schienenbahnen | |
(Text alte Fassung) 1 Für Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. 2 Der Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens 90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten einer Schienenbahn betragen. | (Text neue Fassung) 1 Für Schienenbahnen ist § 9 nicht anzuwenden. 2 Der Entlastungsbetrag für Schienenbahnen darf höchstens 90 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten einer Schienenbahn betragen. 3 Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a anhand des im Jahr 2021 verbrauchten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach der Anlage 1 mit der Maßgabe, dass abweichend von Anlage 1 Nummer 1 letzte Tabellenzeile der Wert ab dem Monat September 2022 auf 90 Prozent zu begrenzen ist. 4 Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen entsprechend § 6 Nummer 3 Buchstabe b anhand des für das Jahr 2023 prognostizierten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten mit der Maßgabe, dass abweichend von Anlage 1 Nummer 1 letzte Tabellenzeile der für den jeweiligen Monat im Jahr 2023 gemäß § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b prognostizierte Stromverbrauch von Bahnstrom anzusetzen ist und der Wert ab dem Monat September 2022 auf 90 Prozent zu begrenzen ist. 5 Für Schienenbahnen, die im Jahr 2021 keinen Strom verbraucht haben, ist abweichend von Anlage 1 Nummer 1 vorletzte Tabellenzeile der von der Bundesnetzagentur für das Jahr 2021 ermittelte Durchschnittspreis für Bahnstrom im Eisenbahnmarkt in Höhe von 6,36 Cent pro Kilowattstunde anzusetzen. 6 Die für die jeweilige Netzentnahmestelle einer Schienenbahn pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt 0 Euro, wenn eine Schienenbahn bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 keine Mitteilung nach § 30a Absatz 2 abgegeben hat. |
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