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Änderung § 29 StromPBG vom 03.08.2023
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§ 29 StromPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung | § 29 StromPBG n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen | |
(Text alte Fassung) (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Anwendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 4 anlagenbezogen mitteilen | (Text neue Fassung) (1) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen im Anwendungsbereich des Teils 3 müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 5 anlagenbezogen mitteilen |
1. die Nummer der Stromerzeugungsanlage im Register, 2. die Netzeinspeisung der Stromerzeugungsanlage im Abrechnungszeitraum in viertelstündlicher Auflösung; im Rahmen der Mitteilung sind Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 und § 14 Absatz 1 und 1c des Energiewirtschaftsgesetzes einzubeziehen sowie eigenständig mitzuteilen, 3. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag, 4. die Berechnung des Überschusserlöses sowie des Abschöpfungsbetrags, einschließlich der Annahmen und Belege, auf deren Grundlage die Berechnung erfolgt ist; insbesondere a) in den Fällen des § 17 Nummer 1 aa) die Angaben nach Anlage 4, insbesondere in der erstmaligen Meldung die Darstellung zu der Methodik, die der Betreiber der Stromerzeugungsanlage in dieser und allen folgenden Meldungen anwendet, bb) die Erklärungen nach § 17 Nummer 1 Buchstabe b, c und d und cc) den Prüfungsvermerk eines Prüfers zu der Einhaltung der Vorgaben nach Anlage 4; auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden; erfolgt die Prüfung durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend hiervon § 55 Absatz 2, § 57 Absatz 1 Satz 1 und § 62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden, b) in den Fällen des § 17 Nummer 2 das Ergebnis aus Preissicherungsmeldungen nach Anlage 5, c) in den Fällen des § 18 aa) Datum des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Ende des anlagenbezogenen Vermarktungsvertrags, bb) Name und Anschrift des Vertragspartners, cc) Datum der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage, dd) die Angabe, ob für die Stromerzeugungsanlage ein Zuschlag in einer Ausschreibung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erteilt worden ist, ee) den mit dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag vermarkteten Anteil der Erzeugung der Stromerzeugungsanlage sowie die Leistung der Stromerzeugungsanlage insgesamt, ff) die Angabe, ob es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen im Sinn des § 18 Absatz 3 Satz 1 handelt, gg) den Erlös aus dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag in Euro pro Kilowattstunde für den erzeugten und eingespeisten Strom während des Abrechnungszeitraums; falls der Preis nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrags von vornherein feststeht, ist der Preis vierteljährlich für den Abrechnungszeitraum zu melden, und hh) in den Fällen des § 18 Absatz 3 zusätzlich die Angabe, dass der anlagenbezogene Vermarktungsvertrag von einem Unternehmen oder Gesellschafter, der mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage in einem der in § 18 Absatz 3 Satz 1 genannten Rechtsverhältnisse steht, mit einem Dritten geschlossen worden ist, die erforderlichen Angaben zu diesem Vertrag sowie geeignete Nachweise für das Bestehen des Rechtsverhältnisses, 5. in den Fällen des § 17 Nummer 1 zudem die Erklärung des Betreibers der Stromerzeugungsanlage, dass die Angaben nach Nummer 4 Buchstabe a richtig und vollständig sind. | |
(1a) 1 Stehen Angaben, die nach Absatz 1 mitzuteilen sind, bei Ablauf der Frist für einen Abrechnungszeitraum noch nicht fest, sind die Werte durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage innerhalb der Frist des Absatzes 1 zunächst vorläufig mitzuteilen. 2 Satz 1 ist nicht auf Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a anzuwenden. 3 Nimmt der Betreiber der Stromerzeugungsanlage eine vorläufige Mitteilung nach Satz 1 für einzelne Angaben vor, muss er dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber in der Frist nach Absatz 1 zusätzlich mitteilen, welche seiner Angaben vorläufig sind. 4 Sobald vorläufige Angaben nach Satz 1 nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 feststehen oder sich sonstige Korrekturen ergeben, muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber spätestens bis zum nächsten 28. Februar eines Kalenderjahres alle erforderlichen Angaben nach Absatz 1 mitteilen. 5 In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Mitteilung nach Satz 4 ohne vorläufige Mitteilung nach Satz 1. 6 Die Mitteilung nach Satz 4 erfolgt entsprechend den Bestimmungen nach Absatz 1. 7 Ergibt sich auf Grundlage der Mitteilung nach Satz 4 ein positiver oder negativer Differenzbetrag zu dem Überschusserlös, der aufgrund vorläufiger Mitteilung nach Satz 1 für den Abrechnungszeitraum berechnet worden ist, so muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage in den Fällen des Absatzes 2 diesen Differenzbetrag unverzüglich auch dem Verteilernetzbetreiber mitteilen, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. 8 Die §§ 41 und 43 bleiben unberührt. | |
(2) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, sofern dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen: 1. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag und 2. eine Bestätigung, dass die Angaben nach Absatz 1 gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber gemacht worden sind. (3) Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen der Bundesnetzagentur in den Fällen des § 17 Nummer 2 die Preissicherungsmeldungen nach Maßgabe der Anlage 5 anlagenbezogen mitteilen. (4) 1 Alle Gesamtschuldner nach § 15 Absatz 1 haben untereinander und, soweit erforderlich, den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur alle für die Anwendung der §§ 16 bis 18 und dieses Paragrafen erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Erlöse, zur Verfügung zu stellen. 2 Dabei sind die Vorgaben des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beachten. |
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