Tools:
Update via:
Änderung § 30a StromPBG vom 03.08.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EWPBGuaÄndG am 3. August 2023 und Änderungshistorie des StromPBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 30a StromPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung | § 30a StromPBG n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 30a (neu) | (Text neue Fassung)§ 30a Selbsterklärung von Schienenbahnen |
(1) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen, 1. welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird, 2. welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 1 vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll und 3. welcher Anteil der Höchstgrenze nach Nummer 2 vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll. (2) Eine Schienenbahn muss ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Fall des § 11a Absatz 6 Satz 2 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11a Absatz 1, andernfalls unverzüglich nach Ablauf des 31. Dezember 2023 spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 mitteilen: 1. die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10, 2. den Bescheid nach § 11a und 3. den Vermerk eines Prüfers, der a) ausweist, welcher Anteil von der Höchstgrenze nach Nummer 1 in dem mit diesem Elektrizitätsunternehmen bestehenden Elektrizitätslieferverhältnis in Form von Entlastungen gewährt wird und b) bestätigt, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15652/al178320-0.htm