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Änderung § 33 StromPBG vom 03.08.2023

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§ 33 StromPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 33 StromPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Übertragungsnetzbetreiber


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur

1. unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind

a) nach Ablauf eines Kalendermonats sämtliche zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben, insbesondere über bei ihnen eingegangene Zahlungen der Verteilernetzbetreiber, die auf von den Verteilernetzbetreibern vereinnahmte Abschöpfungsbeträge nach Teil 3 entfallen,

b) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammengefasst,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammen mit der Firma und der Anschrift des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für die 5 Prozent aller in diesem Monat meldenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren gewichteter Durchschnittspreis nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb am weitesten oberhalb des einschlägigen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 liegt,



c) die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammen mit der Firma und der Anschrift des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für die 5 Prozent aller in diesem Monat meldenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren gewichteter Durchschnittspreis nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb am weitesten oberhalb des einschlägigen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 liegt,

2. bis zum 31. Juli zusammengefasst die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 2 haben die Übertragungsnetzbetreiber zeitgleich mit der Übermittlung an die Bundesnetzagentur auch der Prüfbehörde zu übermitteln. 3 Die Prüfbehörde kann diese Angaben auf Anfrage auch dem Bundeskartellamt übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 39 erforderlich ist.

(2) Soweit Stromerzeugungsanlagen direkt an das Netz des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers angeschlossen sind, ist § 32 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Absatz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes übermittelten Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.



(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Absatz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 5 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes übermittelten Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.