Tools:
Update via:
Änderung § 35 StromPBG vom 03.08.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EWPBGuaÄndG am 3. August 2023 und Änderungshistorie des StromPBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 35 StromPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung | § 35 StromPBG n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 35 Formularvorgaben und digitale Übermittlung | |
(1) Netzbetreiber stellen für die nach diesem Teil ihnen mitzuteilenden Angaben Formularvorlagen rechtzeitig vor Ablauf der für die jeweiligen Angaben geltenden Frist bereit. | |
(Text alte Fassung) (2) Im Fall von Mitteilungen an eine Behörde kann diese Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilenden Daten machen. | (Text neue Fassung) (2) Für Mitteilungen an eine Behörde oder an die Prüfbehörde kann die Behörde oder die Prüfbehörde Vorgaben zu Inhalt und Format der mitzuteilenden Daten machen. |
(3) Nach diesem Teil zu machende Angaben müssen unter Verwendung der Formularvorlagen nach Absatz 1 und der Vorgaben nach Absatz 2 übermittelt werden. (4) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber richten jeweils für ihre Regelzone oder gemeinsam eine Internetplattform zur Übermittlung von Mitteilungen nach § 29 Absatz 1 ein. 2 Soweit die Internetplattform eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen unter Nutzung der Internetplattform übermittelt werden. 3 Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Mitteilungen, die über die Internetplattform nach Satz 1 gemeldet worden sind; dabei bleibt § 40 unberührt. (5) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz richtet unverzüglich eine elektronische Schnittstelle zur Übermittlung von Preissicherungsmeldungen nach § 29 Absatz 3 ein. 2 Die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz betrieben. 3 Die Bundesnetzagentur erhält Zugriff auf die Preissicherungsmeldungen, die unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt worden sind. 4 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Betrieb der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf die Bundesnetzagentur übertragen. 5 Wenn die elektronische Schnittstelle nach Satz 1 eingerichtet ist, müssen die Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Nutzung der elektronischen Schnittstelle übermittelt werden. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und ab dem Zeitpunkt der Übertragung nach Satz 4 die Bundesnetzagentur können zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle nach Satz 1 Vorgaben, insbesondere zur Nutzung von Software, zu Formaten, zu technischen Anforderungen und zum Übertragungsweg machen. 7 Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder im Fall des Satzes 4 die Bundesnetzagentur Vorgaben zur Nutzung der elektronischen Schnittstelle gemacht haben, müssen Mitteilungen nach § 29 Absatz 3 unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden. (6) Eine Haftung der Übertragungsnetzbetreiber für Schäden, die aus der Verwendung von Formularvorlagen und der Internetplattform nach Absatz 4 entstehen, ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15652/al178324-0.htm