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Änderung § 26 StromPBG vom 29.12.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 StromPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 26 StromPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Kontoführung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. 2 Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln. 3 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. 2 Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln. 3 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach den §§ 24b und 24c des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln.

(2) 1 Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. 2 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.