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Änderung § 26 StromPBG vom 29.12.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 12a EnWRAnpG 2024 am 29. Dezember 2023 und Änderungshistorie des StromPBGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 26 StromPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | § 26 StromPBG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Kontoführung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. 2 Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln. 3 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. 2 Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach diesem Gesetz sind über dieses Konto abzuwickeln. 3 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über das Konto nach Satz 1 auch den Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach den §§ 24b und 24c des Energiewirtschaftsgesetzes abwickeln. |
(2) 1 Die Verteilernetzbetreiber müssen ein separates Konto für die Aufgaben nach diesem Gesetz führen. 2 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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