interne Verweise§ 37a StromPBG Boni- und Dividendenverbot (vom 03.08.2023) ... erstatten. (7) Entlastungssumme im Sinn dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 5 einschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der ... Paragraphen ist oder sind 1. „Unternehmen" a) Unternehmen nach § 2 Nummer 25 , soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro ... als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen, b) verbundene Unternehmen nach § 2 Nummer 28 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 28 ... nach § 2 Nummer 28 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 28 beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen ...
§ 39 StromPBG Missbrauchsverbot (vom 03.08.2023) ... missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 17 und 24 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in ...
Zitat in folgenden NormenDifferenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV)
Artikel 1 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 19 EWPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung (vom 03.08.2023) ... 18 Absatz 4 dieses Gesetzes besonders betroffen von hohen Energiepreisen ist, b) nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes energieintensiv ist und c) einer Branche nach ... Kunden, 2. die Energieintensität des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes durch a) Vorlage der Energielieferverträge ...
Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)
V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
§ 2 PBRüV Begriffsbestimmungen ... a) ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 2 Nummer 6 des Strompreisbremsegesetzes oder b) ein Lieferant im Sinne von § 2 Nummer 9 des ... 2. „Letztverbraucher" ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 12 des Strompreisbremsegesetzes oder ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 8 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes ... Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung". 2. In § 2 Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe „Teil 2" durch die Angaben „den Teilen 2 und 2a" ersetzt. ... Geldbeträge bis zum Ablauf des 31. August 2023 aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 5 und deren Summen. (5) Der Antragsteller hat der Prüfbehörde mit seinem ... ist oder sind 1. „Unternehmen" a) Unternehmen nach § 2 Nummer 25 , soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro ... 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen, b) verbundene Unternehmen nach § 2 Nummer 28 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 28 ... nach § 2 Nummer 28 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 28 beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen ... zu erlassen." 29. In Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe „(zu § 2 Nummer 6 )" durch die Angabe „(zu § 2 Nummer 11)" ... in der Überschrift die Angabe „(zu § 2 Nummer 6)" durch die Angabe „(zu § 2 Nummer 11 )" ...
Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110
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