interne Verweise§ 37a StromPBG Boni- und Dividendenverbot (vom 03.08.2023) ... Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2 , bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden. (5) Ein ... Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2 , bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden. (6) Unternehmen ...
§ 39 StromPBG Missbrauchsverbot (vom 03.08.2023) ... Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 3 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach § 20 und des Anspruchs auf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes ... Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2 , bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden." d) Absatz 5 wird wie ... Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 3 Absatz 2 , bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden." e) Absatz 6 wird wie ...
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