Zitierungen von § 10 StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StromPBG Entlastung von Letztverbrauchern
... (2) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 für jede Netzentnahmestelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem ...
§ 7 StromPBG Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern (vom 03.08.2023)
... wobei 1. § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 entsprechend anzuwenden sind, 2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den Maßgaben ...
§ 11a StromPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen (vom 03.08.2023)
... netzentnahmestellenbezogen die für die Schienenbahn anzuwendende Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 einschließlich der für sie anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten ... weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen relativen Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 dienlich sind, bei der Schienenbahn und bei deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen ...
§ 12 StromPBG Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung (vom 03.08.2023)
... Entlastungsbeträge die in dem Bescheid nach § 11a ausgewiesene Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 nicht überschreiten. (4) Elektrizitätsversorgungsunternehmen ...
§ 30a StromPBG Selbsterklärung von Schienenbahnen (vom 03.08.2023)
... bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen, 1. welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird, 2. welcher Anteil der Höchstgrenze ... des 31. Mai 2024 mitteilen: 1. die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10 , 2. den Bescheid nach § 11a und 3. den Vermerk eines Prüfers, ... die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht ...
§ 46 StromPBG Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde
... auszahlen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Endabrechnung nach § 12 ... verlangen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstwerte nach den §§ 9 und 10 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen, 3. ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
B. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 52
Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
B. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... die die Förderung erhält." 8. Dem § 10 werden die folgenden Sätze angefügt: „Bestimmt sich das ... netzentnahmestellenbezogen die für die Schienenbahn anzuwendende Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 einschließlich der für sie anzusetzenden entlastungsfähigen krisenbedingten ... weitergehende Informationen, die zur Feststellung der jeweiligen relativen Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 dienlich sind, bei der Schienenbahn und bei deren Elektrizitätsversorgungsunternehmen ... Entlastungsbeträge die in dem Bescheid nach § 11a ausgewiesene Höchstgrenze nach § 10 Satz 2 nicht überschreiten." f) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ... aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „den §§ 9 und 10 (absolute und relative Höchstgrenze)" durch die Angabe „§ 9" ersetzt. ... bis zum Ablauf des 31. August 2023 mitteilen, 1. welche Höchstgrenze nach § 10 voraussichtlich auf sie anzuwenden sein wird, 2. welcher Anteil der Höchstgrenze ... 31. Mai 2024 mitteilen: 1. die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 10 , 2. den Bescheid nach § 11a und 3. den Vermerk eines Prüfers, ... die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet." 20. § 31 wird wie folgt geändert:  ...


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