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Zitierungen von § 14 StromPBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromPBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 StromPBG Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen
... Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 14 haften neben dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage als Gesamtschuldner im Sinn des § 421 ...
§ 21 StromPBG Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
... Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone nach § 14 vereinnahmten Überschusserlöse höhere Zahlungen nach den §§ 20 und 7 zu ...
§ 22 StromPBG Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
... Verteilernetzbetreiber in Höhe der vereinnahmten Überschusserlöse nach § 14 . (2) Verteilernetzbetreiber haben gegen ihren unmittelbar oder mittelbar ...
§ 24 StromPBG Ausgleichsanspruch gegen den Bund
... Anspruch. Die Kontoabrechnung ist drei Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 3 für den letzten Abrechnungszeitraum nach Teil 3 zu übermitteln, es sei denn, die ...
§ 29 StromPBG Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen (vom 03.08.2023)
... spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 5 anlagenbezogen mitteilen 1. die Nummer der Stromerzeugungsanlage im Register, ... sowie eigenständig mitzuteilen, 3. den Überschusserlös nach § 14 , der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag, ... alle erforderlichen Angaben nach Absatz 1 mitteilen. In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Mitteilung nach Satz 4 ohne vorläufige Mitteilung nach Satz 1. Die ... sofern dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen: 1. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrechnungszeitraum ... Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen: 1. den Überschusserlös nach § 14 , der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag und ...
§ 40 StromPBG Aufsicht der Bundesnetzagentur
... abzuführenden Überschusserlöse ermitteln, c) ihre Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 erfüllen und d) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen, ...
§ 41 StromPBG Festsetzungen der Bundesnetzagentur
... soweit ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Mitteilungs- oder Zahlungspflichten nach § 14 Absatz 1 und § 29 nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann die ... nach § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 verletzt oder 2. seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht nachkommt. Die Mitteilung nach Satz 1 muss auch dann erfolgen, wenn dem ... Überschusserlöse erheblich sein können, oder seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt. (3) Die Berechnung und Festsetzung des ... Die Berechnung und Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt auf der Grundlage der §§ 14 und 16 mit den Maßgaben, dass 1. im Rahmen der Anwendung des § 16 kein ... 16 kein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen ist und 2. im Rahmen der Anwendung des § 14 anstelle von 90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse abzuführen sind. ...
§ 43 StromPBG Bußgeldvorschriften (vom 03.08.2023)
... vollständig macht, 3. seiner Pflicht zur Zahlung des Abschöpfungsbetrags nach § 14 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, 4. entgegen ...
§ 44 StromPBG Strafvorschriften
... nicht richtig oder nicht vollständig macht und dadurch den Abschöpfungsbetrag nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verkürzt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... kann, wird auf die Bemessungsleistung für das Jahr 2023 abgestellt,". 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz ... eines Kalenderjahres alle erforderlichen Angaben nach Absatz 1 mitteilen. In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Mitteilung nach Satz 4 ohne vorläufige Mitteilung nach Satz 1. Die Mitteilung ...
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