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Synopse aller Änderungen des StromPBG am 27.04.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. April 2023 durch Artikel 1 des StromPBGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StromPBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StromPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.04.2023 geltenden Fassung
StromPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Entlastung der Letztverbraucher
    § 3 Anwendungsbereich
    § 4 Entlastung von Letztverbrauchern
    § 5 Differenzbetrag
    § 6 Entlastungskontingent
    § 7 Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern
    § 8 Lieferantenwechsel
    § 9 Höchstgrenzen
    § 10 Höchstgrenzen bei Schienenbahnen
    § 11 Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung
    § 12 Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung
    § 12a Weitergabe der Entlastung bei Mietverhältnissen, Pachtverhältnissen und Gemeinschaften der Wohnungseigentümer
Teil 3 Abschöpfung von Überschusserlösen
    § 13 Anwendungsbereich
    § 14 Grundsatz
    § 15 Haftung und Zurechnung von Überschusserlösen
    § 16 Überschusserlöse
    § 17 Ergebnis aus Absicherungsgeschäften
    § 18 Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung
    § 19 Auslegung und Anpassung bestehender Verträge
Teil 4 Ausgleich durch Abschöpfung von Überrenditen und weiterer Ausgleichsmechanismus
    § 20 Ausgleich zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Übertragungsnetzbetreibern
    § 21 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern
    § 22 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern
    § 22a Vorauszahlungen
    § 23 Abschlagszahlungen
    § 24 Ausgleichsanspruch gegen den Bund
    § 25 Anspruch auf Zwischenfinanzierung, öffentlich-rechtlicher Vertrag
Teil 5 Kontoführungs-, Mitteilungs- und sonstige Pflichten
    Abschnitt 1 Kontoführung und Einnahmenverwendung
       § 26 Kontoführung
       § 27 Buchführung, Verwendung von Einnahmen, Vereinbarung mit anderen Mitgliedstaaten
    Abschnitt 2 Mitteilungspflichten
       § 28 Umfang der Mitteilungspflichten
       § 29 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen
       § 30 Selbsterklärung von Letztverbrauchern
       § 31 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
       § 32 Verteilernetzbetreiber
       § 33 Übertragungsnetzbetreiber
       § 34 Prüfung
       § 35 Formularvorgaben und digitale Übermittlung
       § 36 Länder
    Abschnitt 3 Sonstige Pflichten
       § 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht
       § 37a Boni- und Dividendenverbot
       § 38 Aufbewahrungspflichten
Teil 6 Behördliches Verfahren
    § 39 Missbrauchsverbot
    § 40 Aufsicht der Bundesnetzagentur
    § 41 Festsetzungen der Bundesnetzagentur
    § 42 Rechtsschutz
    § 43 Bußgeldvorschriften
    § 44 Strafvorschriften
    § 45 Haftung der Vertreter
    § 46 Weitere Aufgaben und Aufsicht der Prüfbehörde
Teil 7 Verordnungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 47 Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich
    § 48 Weitere Verordnungsermächtigungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 48a Evaluierung
(Text neue Fassung)

    § 48a Beleihung; Verordnungsermächtigung
    § 48b
Evaluierung
    § 49 Auszahlung und Höhe Entlastungsbetrag Januar oder Februar 2023
    § 50 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
    Anlage 1 (zu § 2 Nummer 6) Krisenbedingte Energiemehrkosten
    Anlage 2 (zu § 9) Besonders von hohen Energiepreisen betroffene Sektoren und Teilsektoren
    Anlage 3 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 5) Kohlendioxid-Kosten Braunkohle
    Anlage 4 (zu § 17 Nummer 1) Absicherungsgeschäfte, die vor dem 1. November 2022 abgeschlossen worden sind
    Anlage 5 (zu § 17 Nummer 2) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind

1. 'anlagenbezogener Vermarktungsvertrag' ein Vertrag, der die Lieferung erzeugten Stroms aus einer oder mehreren bestimmten Stromerzeugungsanlagen zum Gegenstand hat, dies umfasst auch Verträge mit einer rein finanziellen Erfüllung,

2. 'Betreiber von Stromerzeugungsanlagen', wer unabhängig vom Eigentum die Stromerzeugungsanlage für die Erzeugung von Strom nutzt,

3. 'Bundesgebiet' das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone,

4. 'durchschnittliche Beschaffungskosten' der Betrag in Cent pro Kilowattstunde, der sich für einen Letztverbraucher aus der Summe

a) der Gesamtbezugskosten aller Terminkontrakte für einen Kalendermonat einschließlich langfristiger Lieferverträge und

b) der Kosten aus dem kurzfristigen vortäglichen und zwischentäglichen Ausgleich für einen Kalendermonat

geteilt durch die insgesamt vom Letztverbraucher in dem betreffenden Kalendermonat über alle Netzentnahmestellen verbrauchten Kilowattstunden ergibt, wobei Kosten und Erlöse aus Regel- und Ausgleichsenergiegeschäften sowie die Strommengen aus derartigen Geschäften außer Acht zu lassen sind,

5. 'Entlastungssumme' die Summe aller staatlichen Beihilfen für Mehrkosten aufgrund des außergewöhnlich starken Anstiegs der Preise für Strom, Erdgas und Wärme, die vor dem 1. Januar 2024 gewährt worden sind und auf Grundlage des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission genehmigt worden sind oder unter die von der Europäischen Kommission genehmigte Regelung zur vorrübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine ('BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022') vom 22. April 2022 (BAnz AT 27.04.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung fallen; zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere

a) Entlastungsbeträge nach Teil 2,

b) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz,

c) Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz,

d) Beihilfen nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 in der jeweils geltenden Fassung,

e) Billigkeitsleistungen nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs (Energiekostendämpfungsprogramm) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2) in der jeweils geltenden Fassung und

f) alle weiteren Maßnahmen, die durch Bund, Länder oder Kommunen oder aufgrund einer Regelung des Bundes, eines Landes oder einer Kommune zu dem in dieser Nummer genannten Zweck gewährt worden sind,

6. 'Elektrizitätsversorgungsunternehmen' jede natürliche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert,

7. 'energieintensive Letztverbraucher' Letztverbraucher, deren Energiebeschaffungskosten einschließlich der Beschaffungskosten für andere Energieerzeugnisse als Erdgas und Strom sich nach ihren Geschäftsberichten

a) für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder

b) für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen,

8. 'Erlös auf der Basis des energieträgerspezifischen Monatsmarktwerts' der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem energieträgerspezifischen Monatsmarktwert nach Anlage 1 Nummer 3.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt,

9. 'Erlös aus anlagenbezogenem Vermarktungsvertrag' der Betrag, der sich aus dem Produkt des erzeugten und eingespeisten Stroms von Stromerzeugungsanlagen in einem Kalendermonat in Kilowattstunden und dem in dem anlagenbezogenen Vermarktungsvertrag vereinbarten Preis unter Berücksichtigung sämtlicher sonstiger Preiskomponenten ergibt,

10. 'Erneuerbare-Energien-Anlage' jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, deren Strom in dem maßgeblichen Zeitraum ganz oder teilweise direktvermarktet wird im Sinn des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

11. 'krisenbedingte Energiemehrkosten' die Energiemehrkosten nach dem 31. Januar 2022 und vor dem 1. Januar 2024 gegenüber den Referenzenergiekosten nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 nach Anlage 1, die die Grundlage zur Errechnung des beihilferechtlich zulässigen Höchstwertes bilden,

12. 'Letztverbraucher' jede natürliche oder juristische Person, die an einer Netzentnahmestelle zum Zwecke des eigenen oder fremden Verbrauchs hinter dieser Netzentnahmestelle mit Strom beliefert wird oder in den Fällen des § 7 den Strom ohne Lieferung entnimmt,

13. 'Netz' jedes Elektrizitätsversorgungsnetz im Sinn des § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes,

14. 'Netzbetreiber' Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,

15. 'Netzeinspeisung' die mit einer Stromerzeugungsanlage erzeugte und in ein Netz eingespeiste elektrische Energie,

16. 'Netzentnahme' die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Netz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,

vorherige Änderung nächste Änderung

17. 'Prüfbehörde' die in der Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmende Behörde,



17. 'Prüfbehörde' die in der Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmende Behörde oder die jeweilige nach § 48a beliehene juristische Person des Privatrechts,

18. 'Prüfer' ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,

19. 'Register' das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,

20. 'Schienenbahn' jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen betreibt,

21. 'Spotmarkterlös' der Betrag, der sich als Produkt aus der für die jeweilige Stunde erfolgten Netzeinspeisung einer Stromerzeugungsanlage in Kilowattstunden und dem für diese Stunde geltenden Spotmarktpreis in Cent pro Kilowattstunde ergibt,

22. 'Spotmarktpreis' der Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,

23. 'Stromerzeugungsanlage' jede technische Einrichtung, die unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt,

24. 'Übertragungsnetzbetreiber' Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 10a des Energiewirtschaftsgesetzes,

25. 'Unternehmen' jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt,

26. 'Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist', jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit die Erzeugung oder Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei oder der Aquakultur beinhaltet; dabei sind

a) Erzeugnisse der Aquakultur aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, und

b) Erzeugnisse der Fischerei aquatische Organismen, die eingesammelt oder gefangen werden, oder davon abgeleitete Erzeugnisse gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013,

27. 'Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist', jedes Unternehmen, dessen gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit in der Erzeugung von in Anhang I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern, besteht,

28. 'verbundene Unternehmen' zueinander in einer der in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist, genannten Beziehungen stehende Unternehmen,

29. 'Verteilernetzbetreiber' Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, als Verteilernetzbetreiber im Sinn dieses Gesetzes gelten auch Übertragungsnetzbetreiber ohne Regelzonenverantwortung,

30. 'Windenergieanlage auf See' jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Arbeitsplatzerhaltungspflicht


(1) 1 Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes insgesamt Entlastungen über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. 2 Eine solche Beschäftigungssicherungsvereinbarung kann ersetzt werden durch

1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags und

2. durch eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher der Prüfbehörde bis zum 15. Juli 2023 vor



(2) 1 Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 vor

1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 oder

2. die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. 3 Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. 4 § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



2 Erfolgt bis zum 31. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. 3 Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. 4 § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Im Rahmen eines Abschlussberichts legt der Letztverbraucher, der unter Absatz 1 Satz 2 fällt, der Prüfbehörde einen durch Prüfer testierten Nachweis vor, der die Arbeitsplatzentwicklung darstellt. 2 Im Fall eines Arbeitsplatzabbaus sind die Gründe dafür darzulegen. 3 Sollte der Letztverbraucher Investitionen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 getätigt haben, ist ein entsprechender Investitionsplan dem Abschlussbericht beizufügen.

(4) 1 Die Prüfbehörde soll nach pflichtgemäßem Ermessen die gewährte Entlastung, die 2 Millionen Euro übersteigt, ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Letztverbraucher die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nicht erfüllt. 2 Dabei berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere folgende Grundsätze:

1. Die Höhe der Rückforderung der erhaltenen Förderung soll prozentual der Höhe der Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten entsprechen, mindestens aber 20 Prozent betragen.

2. Bei Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz oder Übergängen von Betrieben oder Betriebsteilen nach § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs berücksichtigt die Prüfbehörde, in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 beim Rechtsnachfolger erhalten geblieben sind.

3. 1 Eine Unterschreitung der vereinbarten oder zugesicherten Zahl an zu erhaltenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalenten um bis zu 50 Prozent kann durch Investitionen in Höhe von mindestens 50 Prozent des nach diesem Gesetz, dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und nach dem Energiekostendämpfungsprogramm erhaltenen Förderbetrags ausgeglichen werden. 2 Die Höhe der Investition soll zu einem Anstieg der Investitionsquote des Letztverbrauchers um mindestens 20 Prozent im Zeitraum der Jahre 2023 bis 2026 gegenüber dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2021 beitragen. 3 Die Investition soll eine der Anforderungen nach Randnummer 33 des 'Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine' der Europäischen Kommission vom 28. Oktober 2022 erfüllen oder einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/21788 (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9) geändert worden ist, genannten Ziele leisten. 4 Die wirtschaftliche Situation des Letztverbrauchers und seines Wirtschaftszweiges ist bei der Entscheidung zu beachten. 5 Die Prüfbehörde fordert den Entlastungsbetrag in der Regel nicht zurück, wenn der Letztverbraucher erhebliche Investitionen nach Satz 2 Nummer 3 eingegangen ist. 6 Die Behörde soll die Entlastung ganz zurückfordern, wenn der Letztverbraucher bis zum 30. April 2025 den Geschäftsbetrieb vollständig einstellt oder ins Ausland verlagert.

3 § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37a Boni- und Dividendenverbot


(1) 1 Ein Unternehmen, das insgesamt eine Entlastungssumme über 25 Millionen Euro bezieht, darf Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen oder über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren, die jeweils nach dem 1. Dezember 2022 vereinbart oder beschlossen worden sind. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden auf Erhöhungen von bereits vereinbarten oder beschlossenen Vergütungen nach Satz 1. 3 Ebenso dürfen nach dem 1. Dezember 2022 Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, die rechtlich nicht geboten sind.

(2) 1 Soweit eine variable Vergütung an eine in Absatz 1 genannte Person an das EBITDA des Unternehmens im Entlastungszeitraum geknüpft wird, ist die dem Unternehmen gezahlte Entlastungssumme bei der Ermittlung des EBITDA nicht anrechnungsfähig. 2 Satz 1 ist auch auf Vergütungszahlungen nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden.

(3) 1 Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens nach Absatz 1 eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds vor dem 1. Dezember 2022 hinausgeht. 2 Ein Inflationsausgleich ist zulässig. 3 Bei Personen, die nach dem 1. Dezember 2022 Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor dem 1. Dezember 2022.

(4) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf zudem Mitgliedern der Geschäftsleitung des Unternehmens sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens bis zum 31. Dezember 2023 keine Boni, anderen variablen oder vergleichbaren Vergütungsbestandteile unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen und über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinn des § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes gewähren.

(5) Ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 50 Millionen Euro bezieht, darf im Jahr 2023 grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen leisten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. März 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.



(6) Unternehmen können durch eine formlose Erklärung gegenüber der Prüfbehörde bis zum 31. Juli 2023 erklären, dass sie eine Förderung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz mit einer Entlastungssumme über 25 Millionen Euro nicht in Anspruch nehmen werden und somit nicht den Pflichten nach den Absätzen 1 und 5 unterliegen.

(7) Entlastungssumme im Sinn dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 5 einschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der Länder aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der Entlastungsbeträge nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 48a (neu)




§ 48a Beleihung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Abweichend von § 48 Absatz 1 Nummer 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag einer juristischen Person des Privatrechts die Befugnis übertragen, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben wahrzunehmen, die in diesem Gesetz und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz der Prüfbehörde zugewiesen sind (Beleihung). 2 Von der Möglichkeit der Beleihung ausgenommen sind die Befugnisse, Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Absatz 1 Nummer 6 dieses Gesetzes oder § 38 Absatz 1 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes zu verfolgen und zu ahnden. 3 Die Wahrnehmung der Aufgaben schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein. 4 Die Beleihung ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Beliehen werden kann nur, wer die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm zu übertragenden Aufgaben bietet.

(3) 1 Ein Beliehener unterliegt für die ihm übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, dabei kann dieses die Aufsicht auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. 2 Im Rahmen der Beleihung nach Absatz 1 können nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung der Aufsicht festgelegt werden.

(4) Eine durch Verwaltungsakt erfolgte Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(5) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen auch mehreren juristischen Personen des Privatrechts im Wege der Beleihung nach Absatz 1 Aufgaben übertragen. 2 Dabei sind die von den jeweiligen Beliehenen im Einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben zu bestimmen, auch für die Abgrenzung der Beliehenen untereinander.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 48a Evaluierung




§ 48b Evaluierung


(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert dieses Gesetz bis zum 31. Dezember 2025. 2 Unbeschadet von Satz 1 kann es die Entlastungen nach Teil 2 und den Ausgleich nach Teil 4 bereits bis zum 30. Juni 2023 evaluieren und ist dazu verpflichtet, wenn der Bundestag dies fordert. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übersendet dem Bundestag unverzüglich das Ergebnis der Evaluierungen nach den Sätzen 1 und 2.

(2) Die Überprüfung des Teils 3 nach § 13 Absatz 2 bleibt von den Evaluierungen nach Absatz 1 unberührt.



Anlage 5 (zu § 17 Nummer 2) Absicherungsgeschäfte, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind


1. Definitionen

1.1 Preissicherungsmeldung ist die gemeldete Kombination aus Handelsprodukt und positiver oder negativer Menge in Megawattstunden (MWh) im Fall von Strom und Tonnen (t) im Fall von Kohlendioxid, für die mit Wirkung für einen Börsenhandelstag eine Preissicherung erfolgen soll. Dabei dürfen Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid ausschließlich von Stromerzeugungsanlagen auf Basis von Braunkohle getätigt werden.

1.2 Handelsprodukt im Sinn dieser Anlage sind alle am jeweiligen Börsenhandelstag an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) für die Gebotszone Deutschland und Luxemburg handelbaren Absicherungsgeschäfte für

- Strom (EEX German Power Base und Peak Futures) mit Fälligkeit von einem Monat, Quartal oder Jahr,

- Terminmarktprodukte für Emissionsberechtigungen (EEX European Union Allowance Futures) mit Fälligkeit im März oder Dezember.

vorherige Änderung

 


Eine Preissicherungsmeldung kann auch für solche Geschäfte erfolgen, die nicht an der EEX gehandelt werden, die aber in ihrer Absicherungsfunktion mit den in Satz 1 genannten Absicherungsgeschäften vergleichbar sind. Dies gilt auch für Preissicherungsmeldungen, die im Zeitraum zwischen dem 15. Februar 2023 und dem 27. April 2023 bereits gemeldet wurden, sofern sie die Voraussetzungen von Satz 2 erfüllen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 kann die Meldung erfolgen, indem für die Preissicherungsmeldung dasjenige EEX-Produkt gewählt wird, das dem Geschäft strukturell am ähnlichsten ist. Werden solche Preissicherungsmeldungen für unternehmensinterne Absicherungsgeschäfte oder für Absicherungsgeschäfte mit Gesellschaftern und Unternehmen nach § 15 getätigt, so muss die Eigenschaft des Geschäfts als Absicherung des Verkaufs von erzeugtem Strom sowie die Wahl des EEX-Produkts, über das die Preissicherungsmeldung getätigt wird, hinreichend plausibilisierbar sein und intern revisionssicher abgelegt werden.

1.3 Eine positive Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom ein Stromverkauf und im Fall von Kohlendioxid ein Kauf von Emissionsberechtigungen (EUA) abgesichert wird.

1.4 Eine negative Menge liegt vor, wenn im Fall von Strom eine vorherige Absicherung eines Stromverkaufs und im Fall von Kohlendioxid eine vorherige Absicherung des Kaufs von Emissionsberechtigungen (EUA) ganz oder teilweise aufgelöst wird. Dies kann sich auch auf das Auflösen von Positionen nach Anlage 4 beziehen.

2. Preissicherungsmeldungen

2.1 Preissicherungsmeldungen dürfen nur zum Zweck der Absicherung von Risiken abgegeben werden, die aus Absicherungsgeschäften für die Erzeugung von Strom, die Gegenstand der Abschöpfung von Überschusserlösen nach diesem Gesetz ist, resultieren. Preissicherungsmeldungen sind für Absicherungsgeschäfte mit Erfüllung bis zum Verlängerungszeitpunkt gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 abzugeben. Für Absicherungsgeschäfte mit Erfüllung nach diesem Zeitpunkt und bis zum 31. Dezember 2027 hat der Betreiber der Stromerzeugungsanlage die Preissicherungsmeldungen intern revisionssicher abzulegen. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich oder ganz überwiegend auf Basis von Steinkohle erzeugen, müssen Preissicherungsmeldungen für Absicherungsgeschäfte mit Abschluss ab dem 1. November 2022 und mit Erfüllung bis zum 31. Dezember 2027 intern revisionssicher ablegen.

2.2 Preissicherungsmeldungen können mit Wirkung für zukünftige Börsenhandelstage sowie bis zum Ablauf des jeweiligen Börsenhandelstags mit Wirkung für diesen Börsenhandelstag erfolgen. Es dürfen keine Preissicherungsmeldungen für ein Handelsprodukt abgegeben werden, dessen Erfüllungszeitraum bereits begonnen hat.

2.3 Eine Korrektur bereits gemeldeter Mengen ist bis zu dem in Nummer 2.2 genannten Zeitpunkt mit Wirkung für denselben Börsenhandelstag und künftige Börsenhandelstage möglich.

2.4 Preissicherungsmeldungen sind über alle Stromerzeugungsanlagen eines Betreibers am Tag der Wirksamkeit des Absicherungsgeschäftes auf das tatsächliche Gesamtmarktvolumen der getätigten Absicherungsgeschäfte im jeweiligen Handelsprodukt an diesem Tag an der EEX beschränkt. Bei CO2-Zertifikaten wird das Limit erhöht um das Gesamtmarktvolumen des vergleichbaren Intercontinental Exchange (ICE) European Emission Allowance (EUA) Terminmarktprodukts. Falls die Obergrenze nach dieser Nummer (2.4) bindend ist, ist die Preissicherungsmeldung so zu werten, als sei sie in Höhe der Obergrenze (mit dem gewünschten positiven/negativen Vorzeichen der Meldung) erfolgt.

2.5 Die Summe der Mengen aus Preissicherungsmeldungen, die für eine Stromerzeugungsanlage mit Wirkung für einen Börsenhandelstag maximal gemeldet werden darf, darf für jede Stunde des Erfüllungszeitraums der Handelsprodukte, auf die sich die Preissicherungsmeldungen beziehen, sowohl für Strom als auch für Kohlendioxid einen Betrag nicht übersteigen oder unterschreiten, der im Bereich zwischen minus 2 Prozent und 2 Prozent der Menge liegt, die für die Stromerzeugungsanlage insgesamt maximal gemeldet werden darf. Abweichend von Satz 1 dürfen höhere Mengen gemeldet werden, deren Beträge bis zur Mindesthandelsmenge in den jeweiligen Handelsprodukten der Terminbörsen reichen, wenn diese Mindesthandelsmenge für alle vom Anlagenbetreiber gemeldete Anlagen über dem oberen Schwellenwert aus Satz 1 liegt. In diesem Fall ist eine erneute Preissicherungsmeldung mit Wirkung für spätere Börsenhandelstage erst ab dem Tag wieder möglich, an dem die nach Satz 2 gemeldete Menge die Bedingung an die zu meldende Menge nach Satz 1 in Summe über alle Börsenhandelstage seit dieser Meldung erfüllt.

2.6 Für keine Stunde des Abrechnungszeitraums darf die Summe des Volumens der Absicherungsgeschäfte nach § 17 Nummer 1, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäfte, die in dem Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, die theoretisch maximale Erzeugungsmenge der Stromerzeugungsanlage (Erzeugung bei Nennleistung während einer Stunde) überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Strommengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelsproduktes zu verteilen. Zusätzlich darf das Volumen der gemeldeten Absicherungsgeschäfte für einen Kalendermonat die erwartete Produktionsmenge pro Kalendermonat nicht übersteigen.

2.7 Im Fall von Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid darf in keiner Stunde des Abrechnungszeitraums die kumuliert gemeldete Menge aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 die im Abrechnungszeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden, und der nach dieser Anlage kumuliert gemeldeten Absicherungsgeschäfte die Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage in MW multipliziert mit den spezifischen Emissionen des Erzeugungsanlage (in t Kohlendioxid pro MWh), jedoch maximal einem Wert von 1,236 t Kohlendioxid pro MWh, überschreiten oder einen Wert von null unterschreiten; dabei sind die Kohlendioxid-Mengen aus Absicherungsgeschäften nach § 17 Nummer 1 und aus den nach dieser Anlage gemeldeten Absicherungsgeschäften gleichmäßig auf alle Stunden des Erfüllungszeitraums des jeweiligen Handelsproduktes zu verteilen.

2.8 Wird keine Preissicherungsmeldung gemeldet, ist von einer gemeldeten Menge von null auszugehen.

2.9 Preissicherungsmeldungen sind spätestens zum Ende des Tages der Wirksamkeit unternehmensintern revisionssicher abzulegen und zu dokumentieren und bis mindestens drei Jahre nach der finalen Abrechnung nach diesem Gesetz aufzubewahren. Dies gilt auch bereits während der Übergangszeit nach Nummer 3.1, in der die Meldungen noch nicht tagesgleich übermittelt werden können, ab dem 24. Dezember 2022.

2.10 Die Bundesnetzagentur kann weitere technische Anforderungen an Preissicherungsmeldungen definieren, insbesondere den Versand der Meldung oder einer Prüfsumme per E-Mail an die Bundesnetzagentur. Diese Befugnis gilt auch für die Übergangsregelung nach Nummer 3.

3. Übergangsregelung

3.1 Absicherungsgeschäfte, die zwischen dem 1. November 2022 und dem Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit über die Schnittstelle nach § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, abgeschlossen worden sind, können einmalig bis fünf Tage nach diesem Tage nachgemeldet werden. In der Nachmeldung nach Satz 1 sind für den Zeitraum ab dem 24. Dezember 2022 bis zum Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit im Sinn von § 35 Absatz 5 erstmals zur Verfügung steht, die nach Nummer 2.9 dokumentierten Preissicherungsmeldungen zu verwenden.

3.2 Im Fall der Nummer 3.1 sind alle erforderlichen Angaben nach dieser Anlage pro Börsenhandelstag zu melden.

3.3 Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 2.5, dass die börsenhandelstägliche Meldung für jede Stunde des Erfüllungszeitraums der gemeldeten Absicherungsgeschäfte sowohl für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Strom als auch für die Summe aller Absicherungsgeschäfte für Kohlendioxid nur um einen Betrag verändert werden darf, der im Bereich zwischen 0 Prozent und 0,3 Prozent der kumuliert maximal zulässigen gemeldeten Menge liegt. Negative Meldungen sind erst 30 Tage nach dem Tag, an dem die tagesgleiche Meldemöglichkeit erstmals zur Verfügung steht, zulässig. Im Fall der Nummer 3.1 gilt abweichend von Nummer 1.2, dass keine Preissicherungsmeldungen für Monats-Terminmarktprodukte abgegeben werden können.

4. Ermittlung und Meldung der Ergebnisse aus Preissicherungsmeldungen

4.1 Zu melden ist das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften, über die eine Preissicherungsmeldung erfolgt ist, je Abrechnungszeitraum und je Stromerzeugungsanlage als Euro-Betrag. Das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften im Sinn dieser Anlage ist die Summe des finanziellen Werts aller Preissicherungsmeldungen, deren Erfüllungszeitraum ganz oder teilweise im Abrechnungszeitraum liegt.

4.2 Fällt der Erfüllungszeitraum eines Handelsproduktes, auf das sich eine Preissicherungsmeldung bezieht, nur teilweise in den Abrechnungszeitraum, so wird nur der Anteil berücksichtigt, der in den Abrechnungszeitraum fällt. Dabei berechnet sich der Anteil aus der Zahl der Stunden des Erfüllungszeitraums, der in den Abrechnungszeitraum fällt, im Verhältnis zu allen Stunden des Erfüllungszeitraums.

4.3 Es werden bei Absicherungsgeschäften für Strom positiv gemeldete Mengen positiv gezählt und negative Mengen negativ und bei Absicherungsgeschäften für Kohlendioxid positive Mengen negativ gezählt und negative Mengen positiv.

4.4 Der finanzielle Wert jeder Preissicherungsmeldung ist das Produkt der gemeldeten Menge mit der Differenz aus dem Abrechnungspreis des entsprechenden Handelsprodukts am Tag des Abschlusses und dem Glattstellungspreis.

4.5 Der Glattstellungspreis ist im Fall von Strom der mittlere Preis des Basiswerts der EEX German Power Futures in den Stunden des Erfüllungszeitraums eines Handelsproduktes, die auf den Abrechnungszeitraum entfallen.

4.6 Der Glattstellungspreis bei Kohlendioxid ist der Schlussabrechnungspreis des jeweiligen Handelsproduktes.

4.7 Bei der Berechnung des finanziellen Werts der Preissicherungsmeldungen wird im Fall von Strom ein Betrag von 10 Euro pro Megawattstunde zum Glattstellungspreis hinzuaddiert.