Das
Erneuerbare-Energien-Gesetz, das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 21 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3" durch die Wörter „für den gesamten Kalendermonat auf den Marktwert" ersetzt.
- 2.
- In § 23b wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, ab dem Kalenderjahr 2023 höchstens jedoch 10 Cent pro Kilowattstunde." ersetzt.
- 3.
- Dem § 28a wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ab dem Gebotstermin am 1. März 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen. Wenn sich die Definition der zulässigen Flächen nach
§ 37 Absatz 1 zu einem Gebotstermin gegenüber dem vorangegangenen Gebotstermin geändert hat, kann die Bundesnetzagentur insoweit von der Verringerung nach Satz 3 absehen, als durch erstmals nach
§ 37 Absatz 1 zugelassene Flächenkategorien das Potenzial für die Errichtung von Solaranlagen des ersten Segments im Bundesgebiet erhöht wird."
- 4.
- Dem § 28b wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen."
- 5.
- In § 28d Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung)" durch die Wörter „bei einer drohenden Unterzeichnung verringern" ersetzt.
- 6.
- Dem § 28e wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Bundesnetzagentur verringert bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 3 und 4 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen."
- 7.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wenn der Spotmarktpreis
- 1.
- im Jahr 2023 für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden,
- 2.
- in den Jahren 2024 und 2025 für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden,
- 3.
- im Jahr 2026 für die Dauer von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Stunden und
- 4.
- ab dem Jahr 2027 für die Dauer von mindestens einer Stunde
negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „500" durch die Angabe „400" ersetzt.
- 8.
- § 51a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres die Anzahl der Stunden mitteilen, in denen sich der anzulegende Wert jeweils
- 1.
- nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
- 2.
- nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
im Vorjahr auf null verringert hat.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer gemeinsamen Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:
- 1.
- die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils
- a)
- nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
- b)
- nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
im Vorjahr auf null verringert hat, und
- 2.
- ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils
- a)
- nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 und
- b)
- nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden."
- 9.
- Nach § 52 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
- 10.
- In § 55 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 39f" durch die Angabe „§ 39g" ersetzt.
- 11.
- In § 95 wird der Punkt am Ende der Nummer 5 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
- „6.
- abweichend von § 51 für Anlagen,
- a)
- deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren nach dem 31. Dezember 2022 ermittelt wurde oder
- b)
- bei denen die Höhe des Anspruchs nach § 19 nicht durch Ausschreibungen ermittelt wurde und die nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wurden,
im Einklang mit dem europäischen Beihilfenrecht zu regeln, für welche Anlagen und unter welchen Voraussetzungen sich der anzulegende Wert im Fall negativer Spotmarktpreise auf null verringert."
- 12.
- § 100 Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 auf Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt nur anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2024 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Pflichten in der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht."
- b)
- In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht
G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 6