§ 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom
17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Flächen" die Wörter „zentral voruntersuchte" eingefügt.
- 2.
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und".
Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34