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Artikel 8 - Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (StromPBGEG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 InnAusV § 3, § 5, § 11, § 13

Die Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 bis 5 wird aufgehoben.

2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 (weggefallen)".

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2 und 3" durch die Wörter „des Absatzes 2" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „fixe Marktprämie" durch die Wörter „Marktprämie nach § 8" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird das Wort „fixen" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 StromPBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 StromPBGEG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 6, 8 , 9, 10 und 11 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 7 tritt am 2. Januar 2023 ...