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Artikel 8 - Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (StromPBGEG k.a.Abk.)
Artikel 8 Änderung der Innovationsausschreibungsverordnung
Die Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 bis 5 wird aufgehoben.
- 2.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 (weggefallen)". - 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2 und 3" durch die Wörter „des Absatzes 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „fixe Marktprämie" durch die Wörter „Marktprämie nach § 8" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird das Wort „fixen" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 StromPBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromPBGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 12 StromPBGEG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 6, 8 , 9, 10 und 11 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 7 tritt am 2. Januar 2023 ...
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