Die
Innovationsausschreibungsverordnung vom
20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 3 bis 5 wird aufgehoben.
- 2.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 (weggefallen)".
- 3.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2 und 3" durch die Wörter „des Absatzes 2" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2.
- 4.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „fixe Marktprämie" durch die Wörter „Marktprämie nach § 8" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 wird das Wort „fixen" gestrichen.
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51