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Artikel 11 - Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (StromPBGEG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EnFG § 1, § 6, § 23, § 32, § 47, § 66, § 68, Anlage 1

Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen."

2.
In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und noch nicht zurückgezahlt wurde." ersetzt.

3.
In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.

4.
In § 32 Nummer 3 Buchstabe e werden die Wörter „die in der in § 20 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd der genannten" durch die Wörter „die in der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c genannten" ersetzt.

5.
Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Mittel auf ihrem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes umbuchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vorfinanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind oder für Zwecke des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benötigt werden."

6.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 49 bleibt" durch die Wörter „Die §§ 49 und 56 bleiben" ersetzt.

b)
Dem § 66 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Wenn nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 ein Anspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen die Übertragungsnetzbetreiber für das Kalenderjahr 2022 besteht, kann der Anteil des Zahlungsanspruchs, der sich auf Mittel bezieht, die von der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Senkung der EEG-Umlage geleistet worden sind, bis zum 31. Dezember 2023 gestundet werden, um als anteilige Vorfinanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet zu werden. Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen nach Anlage 1 ist der gestundete Betrag während der Dauer der Stundung nicht zu verzinsen."

7.
§ 68 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Abschnitt 2 bis 4 dieses Gesetzes mit Ausnahme von § 38 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden."

8.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4.2 werden nach der Angabe „§§ 6 und 7" die Wörter „sowie § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Nummer 4.8 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 4.9 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

d)
Nach Nummer 4.9 wird folgende Nummer 4.10 eingefügt:

„4.10
Rückzahlungen der nach Nummer 5.9 geleisteten Zahlungen auf das Bankkonto nach § 47 Absatz 1 Satz 1 für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz."

e)
In Nummer 5.7 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

f)
In Nummer 5.8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

g)
Nach Nummer 5.8 wird folgende Nummer 5.9 eingefügt:

„5.9
Zahlungen von dem Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes zur Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten nach § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes."

h)
Nach Nummer 9.3 wird folgende Nummer 9.4 eingefügt:

„9.4
Soweit der Jahresmarktwert für ausgeförderte Anlagen im Sinn des § 3 Nummer 3a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 10 Cent pro Kilowattstunde übersteigt, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die darüber hinausgehenden Einnahmen aus der Vermarktung des Stroms aus diesen Anlagen zum Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs verwenden; die Nummern 9.1 bis 9.3 sind insoweit nicht anzuwenden."

i)
Die bisherige Nummer 9.4 wird Nummer 9.5 und in Satz 2 werden nach den Wörtern „des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" ein Komma und die Wörter „des Strompreisbremsegesetzes in Verbindung mit § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.

j)
Die bisherige Nummer 9.5 wird Nummer 9.6.



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 StromPBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 StromPBGEG Inkrafttreten
... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 6, 8, 9, 10 und 11 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 7 tritt am 2. Januar 2023 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 5 EWPBGuaÄndG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
... 2 des Energiefinanzierungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt ...