Änderung § 15 EWPBG vom 03.08.2023

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§ 15 EWPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 15 EWPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Ermittlung des Entlastungsbetrags für Wärme


(1) 1 Der Entlastungsbetrag ergibt sich für jede Entnahmestelle als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 16 und dem Entlastungskontingent nach § 17, gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze nach § 18, und sodann geteilt durch zwölf. 2 Wird der Kunde über mehrere Entnahmestellen beliefert, kann der monatliche Entlastungsbetrag von dem Kunden durch Erklärung gegenüber dem Lieferanten anteilig auf seine Entnahmestellen verteilt werden.

(2) 1 Wenn ein Kunde, eine Mitteilung nach § 22 Absatz 2 abgegeben hat, sind die dem Kunden, einschließlich seiner verbundenen Unternehmen, den Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro übersteigenden Entlastungen nur insoweit zulässig, als die gelieferte Wärme direkt aus Erdgas oder Strom erzeugt worden ist. 2 Als Nachweis für die Erzeugung der Wärme direkt aus Erdgas oder Strom sind Zertifikate oder Schätzungen des Wärmeversorgungsunternehmens zulässig.

(Text alte Fassung)

(3) Einem Kunden, der zu einer Mitteilung nach § 22 verpflichtet ist, darf der Entlastungsbetrag erst gewährt werden, wenn er diese Pflicht erfüllt hat.

(4)
1 Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. 2 Der Vorbehalt ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. 3 Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4 fort.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Der Entlastungsbetrag ist unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren. 2 Der Vorbehalt ist mit der Wertstellung des Ausgleichs der Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2023 nach § 20 erfüllt. 3 Abweichend von Satz 2 besteht in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 2 der Vorbehalt einer Rückforderung nach § 29 Absatz 4 fort.




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