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Änderung § 18 EWPBG vom 03.08.2023
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§ 18 EWPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung | § 18 EWPBG n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Höchstgrenzen | |
(1) 1 Wenn der Letztverbraucher oder der Kunde ein Unternehmen ist, darf die Entlastungssumme für sämtliche Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden sowie der mit ihnen verbundenen Unternehmen vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben insgesamt nicht übersteigen: 1. bei Letztverbrauchern oder Kunden, deren besondere Betroffenheit von den hohen Energiepreisen von der Prüfbehörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a festgestellt wurde, a) 150 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind und einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, b) 50 Millionen Euro bei Letztverbrauchern oder Kunden, für die durch die Prüfbehörde zudem festgestellt wurde, dass sie energieintensiv sind, oder c) 100 Millionen Euro; 2. bei sonstigen Letztverbrauchern oder Kunden, die nicht unter Nummer 1 fallen, a) 4 Millionen Euro oder b) 2 Millionen Euro. 2 In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist anstelle des Wertes von 2 Millionen Euro anzusetzen 1. bei Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, der Betrag von 250.000 Euro und 2. bei Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, der Betrag von 300.000 Euro. 3 Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil von verbundenen Unternehmen sind, muss jeder Letztverbraucher oder Kunde im Unternehmensverbund insgesamt die höchste einschlägige Höchstgrenze nach den Sätzen 1 und 2 anteilig einhalten, wobei bei jeweils unterschiedlichen einschlägigen Höchstgrenzen 1. für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, die selbst die Kriterien einer höheren Höchstgrenze erfüllen, diese Höchstgrenze untereinander anteilig aufgeteilt wird und 2. für sämtliche Letztverbraucher oder Kunden, für die eine niedrigere Höchstgrenze gilt, diese niedrigere Höchstgrenze von der höchsten Höchstgrenze nach Nummer 1 abgezogen wird. (2) Die Entlastungssumme 1. darf nicht übersteigen a) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a 80 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden, b) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b 65 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden, c) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c 40 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden, d) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a 50 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und e) in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder Satz 2 bis zu 100 Prozent der krisenbedingten Energiemehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden und 2. darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nicht dazu führen, dass das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum | |
(Text alte Fassung) a) mehr als 70 Prozent des EBITDA in den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 beträgt oder b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA in den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 negativ war. (3) 1 Wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher oder Kunden für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a nicht überschritten werden darf. 2 Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 1 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht überschritten werden. | (Text neue Fassung) a) mehr als 70 Prozent des EBITDA in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 beträgt oder b) den Wert null übersteigt, wenn das EBITDA in dem den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 negativ war. (3) 1 Wenn ein Letztverbraucher oder Kunde in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 auch in anderen als den dort genannten wirtschaftlichen Sektoren tätig ist, sind die krisenbedingten Energiemehrkosten von dem Letztverbraucher für jeden Sektor getrennt zu dokumentieren und ist die jeweils einschlägige Höchstgrenze für jeden dieser Sektoren einzuhalten, wobei insgesamt die Höchstgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht überschritten werden darf. 2 Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ausschließlich in den wirtschaftlichen Sektoren nach Absatz 1 Satz 2 tätig ist, darf der Höchstbetrag von 300.000 Euro nicht überschritten werden. |
(4) Ein Letztverbraucher oder ein Kunde gilt als besonders betroffen von hohen Energiepreisen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn sich 1. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b das EBITDA, ohne die Entlastungssumme, des Letztverbrauchers oder des Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 40 Prozent gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder sein EBITDA, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist oder | |
2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder des Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat. | 2. in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden im Entlastungszeitraum um wenigstens 30 Prozent, ohne die Entlastungssumme, gegenüber dem EBITDA des Letztverbrauchers oder des Kunden im den Kalendermonaten entsprechenden Zeitraum des Kalenderjahres 2021 verringert hat oder das EBITDA des Letztverbrauchers oder Kunden, ohne die Entlastungssumme, im Entlastungszeitraum negativ gewesen ist. |
(5) 1 Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende absolute Höchstgrenze nach Absatz 1 1. beträgt 150.000 Euro, solange a) keine Selbsterklärung des Letztverbrauchers oder des Kunden nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegt und b) kein Fall des Satzes 2 vorliegt, und 2. ergibt sich aus der Selbsterklärung nach a) § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 ab dem ersten Tag des auf den Eingang der Selbsterklärung beim Lieferanten folgenden Kalendermonats bis zur Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder b) § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, sobald diese vorliegt. 2 Die für die jeweilige Entnahmestelle pro Kalendermonat anzuwendende Höchstgrenze beträgt null, wenn ein Letztverbraucher oder ein Kunde für diese Entnahmestelle zwar eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, aber bis zum 31. Mai 2024 keine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegeben hat. (6) Die Prüfbehörde stellt eine Mustervorlage für die Berechnung des EBITDA auf ihrer Internetseite zur Verfügung. (7) 1 EBITDA im Sinne dieses Gesetzes ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände ohne einmalige Wertminderungen. 2 Das EBITDA ist in Übereinstimmung mit den handelsrechtlichen Grundsätzen der Rechnungslegung und ordnungsgemäßen Buchführung zu ermitteln, wobei außerplanmäßige Abschreibungen nicht zu berücksichtigen sind, sonstige betriebliche Erträge, wie etwa Versicherungserstattungen oder Versicherungsleistungen wegen Betriebsunterbrechungen in den Vorjahren nicht eliminiert werden dürfen und Finanzinstrumente, die schwebende, unter Umständen noch nicht realisierte Erlöse oder Verluste aus Erdgas- oder Stromgeschäften enthalten, zu berücksichtigen sind. 3 Die zur Ermittlung des EBITDA angewandten Grundsätze und Methoden sind stetig beizubehalten. 4 Bei Letztverbrauchern oder Kunden, die Teil eines Konzerns oder eines Unternehmensverbunds sind, ist auf das EBITDA der juristischen Person abzustellen, die die Förderung erhält. (8) Entlastungen nach diesem Gesetz dürfen entsprechend Randnummer 53 des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1) von der Europäischen Kommission zusätzlich zu Beihilfen, die 1. in den Anwendungsbereich des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission fallen, nur gewährt werden, sofern die dort genannten Vorgaben eingehalten werden, 2. unter die De-minimis-Verordnung oder die Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, nur gewährt werden, sofern die Bestimmungen und Kumulierungsvorschriften der betreffenden Verordnung eingehalten werden, 3. unter den Befristeten COVID-19-Rahmen fallen, nur gewährt werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden, 4. nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt werden, nur gewährt werden, soweit die Billigkeitsleistung nicht die Einbußen des Empfängers übersteigt. |
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