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Änderung § 22 EWPBG vom 03.08.2023

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§ 22 EWPBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 22 EWPBG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden


(1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150.000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen:

1. bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, unverzüglich

a) welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den Letztverbraucher oder Kunden einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird,

b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Lieferanten bestehende Lieferverhältnis Anwendung finden soll (individuelle Höchstgrenze) und

c) welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll,

(Text alte Fassung)

2. 1 unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024

(Text neue Fassung)

2. 1 im Fall des § 19 Absatz 11 Satz 1 einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 19 Absatz 9 Satz 1, andernfalls unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024

a) die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1,

b) wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 19,

c) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der

aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden ausweist,

bb) bestätigt, dass nicht überschritten wurde:

aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder

bbb) die relative Höchstgrenze nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d,

cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach Doppelbuchstabe bb sichergestellt wird und

d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat.

2 Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und bei dem die ihm, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, ist verpflichtet, dies seinem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. 2 Der Prüfbehörde sind gleichzeitig mitzuteilen:

1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach

a) dem die jeweilige Entnahmestelle beliefernden Lieferanten und

b) dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag sowie

2. die sonstigen von der Unternehmensgruppe erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen.

(3) Bei einem Lieferantenwechsel nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber dem neuen Lieferanten unverzüglich zu erfolgen hat.

(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gegenüber seinem Lieferanten abgegeben hat, kann bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf die Entnahmestellen durch Mitteilung gegenüber seinem Lieferanten neu bestimmen.

(5) 1 Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100.000 Euro übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis zum 30. Juni 2024 mitteilen:

1. seine Firma und Anschrift,

2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,

3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5 Million Euro, 0,5 bis 1 Millionen Euro, 1 bis 2 Millionen Euro, 2 bis 5 Millionen Euro, 5 bis 10 Millionen Euro, 10 bis 30 Millionen Euro, 30 bis 60 Millionen Euro, 60 bis 100 Millionen Euro, 100 bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr,

4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,

5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, und

6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

2 Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

(6) Ein Letztverbraucher oder Kunde, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher oder Kunde ergreifen will, insbesondere

1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will,

2. in Energieeffizienz investieren will, um den Energieverbrauch im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistung zu senken,

3. in die Verringerung oder Diversifizierung des Erdgasverbrauchs investieren will,

4. sonstige Maßnahmen, um den Kohlendioxid-Fußabdruck seines Energieverbrauchs zu verringern oder zu kompensieren, oder

5. Investitionen tätigen wird, um eine bessere Anpassung von Betriebsprozessen an Preissignale auf den Energiemärkten zu erreichen.

(7) 1 Ein Lieferant, der Selbsterklärungen nach dieser Vorschrift erhalten hat, ist verpflichtet, diese unverzüglich dem Beauftragten zu übermitteln. 2 Der Beauftragte übermittelt die von ihm erhaltenen Selbsterklärungen unverzüglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023 der Prüfbehörde.

(8) 1 Für Letztverbraucher, die einen Anspruch nach § 7 Absatz 2 Satz 1 haben, sind die Absätze 1 bis 6 sowie § 20 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lieferanten der Beauftragte tritt. 2 Der Beauftragte übermittelt die erhaltenen Selbsterklärungen der Prüfbehörde unverzüglich, jedoch nicht vor dem 1. Juli 2023.