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Änderung § 25 EWPBG vom 03.08.2023
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§ 25 EWPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung | § 25 EWPBG n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Aufbewahrungs- und Berichtspflichten sowie Aufsicht der Prüfbehörde und Verfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46 des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) Die Berichtspflicht der Prüfbehörde nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden. |
(2) Die Aufbewahrungspflichten nach § 38 des Strompreisbremsegesetzes sind für Entlastungen nach diesem Gesetz entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie für Letztverbraucher oder Kunden, die Unternehmen sind, und Lieferanten gelten. (3) Die Prüfbehörde hat die Aufgabe zu überwachen, dass 1. die Lieferanten ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes a) die nach Teil 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Entlastungen berechnen, gewähren und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaige Rückforderungen im Rahmen der Jahresendabrechnung nach § 20 erheben, b) ihren Mitteilungspflichten nach § 23 nachkommen und c) ihren sonstigen Pflichten nach diesem Gesetz nachkommen, 2. die Letztverbraucher nach § 7 ordnungsgemäß den Entlastungsbetrag nach § 7 berechnen und endabrechnen, dabei insbesondere die Höchstgrenzen nach § 18 einhalten sowie etwaig zu viel erhaltene Entlastungsbeträge zurückzahlen. (4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfbehörde nach diesem Gesetz gilt § 46 Absatz 4 des Strompreisbremsegesetzes entsprechend. |
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