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Änderung § 32 EWPBG vom 03.08.2023
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§ 32 EWPBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung | § 32 EWPBG n.F. (neue Fassung) in der am 03.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten | |
(1) 1 Ein Lieferant hat einen Anspruch auf Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 31 gegen die Bundesrepublik Deutschland für jeweils ein Kalendervierteljahr (Vorauszahlungszeitraum). 2 Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers. (2) 1 Für nach § 3 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Letztverbraucher. 2 Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 3 zu gewährenden Entlastungen die nach § 5 zu gewährenden Entlastungen mit ein. 3 Satz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. 4 Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. (3) 1 Für nach § 6 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Entnahmestellen zu Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 2. einem Viertel der Summe der Entlastungskontingente nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Letztverbraucher. 2 Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Letztverbraucher, die dem Erdgaslieferanten eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird. 3 Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. (4) 1 Für nach § 11 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus | |
(Text alte Fassung) 1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und | (Text neue Fassung) 1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 1 und |
2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 für diese Kunden. 2 Im ersten Kalendervierteljahr 2023 schließt der Vorauszahlungsanspruch nach Absatz 1 zusätzlich zu den nach § 11 zu gewährenden Entlastungen die nach § 13 zu gewährenden Entlastungen mit ein. 3 Satz 1 ist insofern mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass anstelle des zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Arbeitspreises der am 1. März 2023 geltende Arbeitspreis heranzuziehen ist. 4 Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. (5) 1 Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus | |
1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und | 1. dem mengengewichteten Durchschnitt der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 2 und |
2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für diese Kunden. 2 Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c überschritten wird. 3 Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. (6) 1 Für nach § 14 Absatz 2 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1. der mengengewichteten Differenz der für diese Kunden zum Beginn des Vorauszahlungszeitraums geltenden Differenzbeträge nach § 16 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 Nummer 3 und 2. einem Viertel der Summe des Entlastungskontingents nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 für diese Kunden. 2 Bei der Berechnung nach Satz 1 Nummer 2 sind für Kunden, die dem Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt haben, Entlastungskontingente nur insoweit aufzunehmen, als bei Berücksichtigung des Entlastungskontingents die anteilige individuelle Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht überschritten wird. 3 Für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2024 tritt in Satz 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. |
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