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Zitierungen von § 2 EWPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EWPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EWPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 EWPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze, Einzelnotifizierung (vom 03.08.2023)
... hohen Energiepreisen ist, b) nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes energieintensiv ist und c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ... jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 des Strompreisbremsegesetzes oder § 2 Nummer 3 dieses Gesetzes durch a) Vorlage der Energielieferverträge und der ...
§ 22 EWPBG Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden (vom 03.08.2023)
... von der Unternehmensgruppe erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen. (3) Bei einem Lieferantenwechsel nach dem 31. März 2023 aber vor ...
§ 27 EWPBG Missbrauchsverbot (vom 03.08.2023)
... missbräuchlichen Verhaltens nicht voraussetzt. Das Bundeskartellamt und die in § 2 Nummer 1 und 11 benannten Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz in ...
§ 29a EWPBG Boni- und Dividendenverbot (vom 03.08.2023)
...  (7) Entlastungssumme im Sinne dieses Paragrafen ist die Entlastungssumme nach § 2 Nummer 4 einschließlich Entlastungsbeträgen nach Härtefallregelungen des Bundes oder der ... Paragraphen ist oder sind 1. „Unternehmen" a) Unternehmen nach § 2 Nummer 13 , soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro ... als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen, b) verbundene Unternehmen nach § 2 Nummer 16 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 16 ... nach § 2 Nummer 16 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 16 beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen ...
§ 37a EWPBG Zusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung (vom 03.08.2023)
... Geldbeträge bis zum Ablauf des 31. August 2023 aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen. (5) Der Antragsteller hat der Prüfbehörde mit ...
§ 39 EWPBG Verordnungsermächtigung (vom 03.08.2023)
... Höchstgrenzen nach § 18 sowie die Berechnung der krisenbedingten Energiemehrkosten nach § 2 Nummer 6 und Anlage 1 neu bestimmen, soweit dies für die beihilferechtliche Genehmigung der Entlastung ...
Anlage 1 EWPBG (zu § 2 Nummer 6) Krisenbedingte Energiemehrkosten (vom 03.08.2023)
... * 0,7)) Zur Bestimmung der krisenbedingten Energiemehrkosten im Sinne des § 2 Nummer 6 sind sodann die nach vorstehender Vorgabe ermittelten monatlichen krisenbedingten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Differenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV)
Artikel 1 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
§ 1 DBAV Anpassung der im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und im Strompreisbremsegesetz geregelten Berechnung der Differenzbeträge (vom 01.10.2023)
... wenn der Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas ein Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz ist und für diesen Letztverbraucher § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 ... des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetztes anspruchsberechtigt sind, die Unternehmen im Sinne von § 2 Nummer 13 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes sind und für die § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a des ...

Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)
V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
§ 2 PBRüV Begriffsbestimmungen
... von § 2 Nummer 6 des Strompreisbremsegesetzes oder b) ein Lieferant im Sinne von § 2 Nummer 9 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ; 2. „Letztverbraucher" ein Letztverbraucher im Sinne von § ... Sinne von § 2 Nummer 12 des Strompreisbremsegesetzes oder ein Letztverbraucher im Sinne von § 2 Nummer 8 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ; 3. „Kunde" ein Kunde im Sinne von § 2 Nummer 7 des ... 3. „Kunde" ein Kunde im Sinne von § 2 Nummer 7 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes ; 4. „überzahlte Entlastungen" der Teil aller auf Basis des ...

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 11 StromPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen, Einzelnotifizierung (vom 03.08.2023)
... betroffen von hohen Energiepreisen ist, b) nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes energieintensiv ist, c) einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, 2. die ... des jeweiligen Letztverbrauchers oder Kunden nach § 2 Nummer 7 dieses Gesetzes oder § 2 Nummer 3 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes durch a) Vorlage der Energielieferverträge und der Energierechnungen für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigungen". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „Teil ... ist oder sind 1. „Unternehmen" a) Unternehmen nach § 2 Nummer 13 , soweit sie selbst eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro ... 25 Millionen Euro oder 50 Millionen Euro beziehen, b) verbundene Unternehmen nach § 2 Nummer 16 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 16 ... nach § 2 Nummer 16 einschließlich der Muttergesellschaft, soweit die von ihnen nach § 2 Nummer 16 beherrschten oder gehaltenen Unternehmen insgesamt eine Entlastungssumme von mehr als 25 Millionen ... Geldbeträge bis zum Ablauf des 31. August 2023 aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen. (5) Der Antragsteller hat der Prüfbehörde mit seinem ...

Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110
Artikel 2 StromPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560, 2894) wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 11 werden nach dem Wort „Behörde" die Wörter „oder die jeweilige nach ...