interne Verweise§ 1 EWPBG Anwendungsbereich ... und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 6, 7 und 14 vorgesehen sind, oder 2. nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebundenem Erdgas ...
§ 16 EWPBG Differenzbetrag ... staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer; 2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 7,5 Cent pro Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen oder ... 7,5 Cent pro Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen oder 3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 9 Cent pro Kilowattstunde vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen. ...
§ 17 EWPBG Entlastungskontingent ... das Wärmeversorgungsunternehmen im Monat September 2022 prognostiziert hat; 2. die § 14 Absatz 1 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 ... des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde; 3. die § 14 Absatz 2 erfüllen, 70 Prozent der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 ...
§ 32 EWPBG Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten (vom 03.08.2023) ... 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. (5) Für nach § 14 Absatz 1 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1. dem ... 1 Nummer 2 ein Zwölftel an die Stelle eines Viertels. (6) Für nach § 14 Absatz 2 zu gewährende Entlastungen entspricht der Anspruch dem Produkt aus 1. der ...
Zitat in folgenden NormenDifferenzbetragsanpassungsverordnung (DBAV)
Artikel 1 V. v. 17.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 81
§ 1 DBAV Anpassung der im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und im Strompreisbremsegesetz geregelten Berechnung der Differenzbeträge (vom 01.10.2023) ... Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes bei Kunden von Wärmeversorgungsunternehmen, die nach § 14 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetztes anspruchsberechtigt sind, die Unternehmen im Sinne von ... Höhe nicht übersteigen: 1. 8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind, 2. 8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 ... anspruchsberechtigt sind, 2. 8 Cent pro Kilowattstunde bei Kunden, die nach § 14 Absatz 2 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes anspruchsberechtigt sind. (4) Ergänzend zu § 5 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des ...
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
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