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Artikel 7 - Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (EWPBGEG k.a.Abk.)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); Geltung ab 24.12.2022, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 7 Änderung des Energiesicherungsgesetzes
Nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2022 (BGBl. I S. 2102) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- „(1a) Solange das Unternehmen Stabilisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 in Form einer Rekapitalisierung in Anspruch nimmt, dürfen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen des Unternehmens unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen Boni und andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht gewährt werden. Ebenso dürfen über das Festgehalt hinausgehende Vergütungsbestandteile im Sinne von § 87 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht gewährt werden. Eine Abweichung von dieser Regelung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Darüber hinaus darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens eine Vergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds drei Monate vor Antragstellung hinausgeht. Ein Inflationsausgleich ist zulässig. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe drei Monate vor Antragstellung. Die Stabilisierungsmaßnahme gilt solange als in Anspruch genommen, als nicht mindestens 75 Prozent der Stabilisierungsmaßnahme zurückgeführt sind. Eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme nach Satz 7 liegt vor, wenn rückzahlbare Stabilisierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel stille Einlagen, zurückgezahlt worden sind, die gegen Leistung von Stabilisierungsmaßnahmen übernommenen oder gezeichnete Anteile an dem Unternehmen an Dritte, das heißt nicht vom Bund kontrollierte juristische Personen, veräußert worden sind oder auf Anteile von an dem Unternehmen geleisteten Einlagen in sonstiger Weise rechtmäßig zurückgeführt worden sind, zum Beispiel durch Umwandlung von gezeichnetem Kapital in entnahmefähige Rücklagen. Um Anreize für eine Rückführung der Stabilisierungsmaßnahme zu setzen, dürfen während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden oder sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten, Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder an andere Gesellschafter, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, geleistet werden. Weiterhin darf das Unternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkaufen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschafter als den Bund, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder an Gesellschafter, deren Anteile mittelbar oder unmittelbar ausschließlich vom Bund gehalten werden, leisten."
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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EWPBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWPBGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 15 EWPBGEG Inkrafttreten (vom 24.12.2022)
... gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (2) Die Artikel 2 bis 8 sowie 14 treten vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5 am Tag nach der Verkündung in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
Artikel 1 EnSiGuGWBÄndG Änderungen des Energiesicherungsgesetzes
... Energiesicherungsgesetz vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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