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Bekanntmachung - Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2023 (AsylbLGBek 2023 k.a.Abk.)
B. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2601 (Nr. 54)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2178-1-1-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2178-1-1-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Bekanntmachung
Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
- 1.
- Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2023 als Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt
- a)
- für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 182 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),
- b)
- für erwachsene Leistungsberechtigte je 164 Euro, wenn sie
- aa)
- in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),
- bb)
- nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
- c)
- für erwachsene Leistungsberechtigte je 146 Euro, wenn sie
- aa)
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),
- bb)
- in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b),
- d)
- für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 124 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),
- e)
- für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 122 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),
- f)
- für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 117 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);
- 2.
- als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2023 als notwendiger Bedarf anerkannt
- a)
- für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 228 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),
- b)
- für erwachsene Leistungsberechtigte je 205 Euro, wenn sie
- aa)
- in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),
- bb)
- nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),
- c)
- für erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie
- aa)
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),
- bb)
- in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b),
- d)
- für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 240 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),
- e)
- für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 182 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),
- f)
- für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 161 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15658/a292997.htm