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Bekanntmachung - Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2023 (AsylbLGBek 2023 k.a.Abk.)

B. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2601 (Nr. 54)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2178-1-1-5 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

Bekanntmachung



Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:

1.
Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2023 als Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt

a)
für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 182 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),

b)
für erwachsene Leistungsberechtigte je 164 Euro, wenn sie

aa)
in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),

bb)
nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),

c)
für erwachsene Leistungsberechtigte je 146 Euro, wenn sie

aa)
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),

bb)
in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b),

d)
für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 124 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),

e)
für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 122 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),

f)
für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 117 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);

2.
als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2023 als notwendiger Bedarf anerkannt

a)
für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 228 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),

b)
für erwachsene Leistungsberechtigte je 205 Euro, wenn sie

aa)
in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),

bb)
nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),

c)
für erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie

aa)
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),

bb)
in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b),

d)
für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 240 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),

e)
für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 182 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),

f)
für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 161 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).