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Artikel 1 - Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (19. AWVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2022 AWV § 34, § 74, § 76, § 82, § 38, § 55, § 55a, § 58, § 58a, § 59, § 59a, § 60, § 61, § 62a, § 72, § 82b, Anlage 1
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865; 2021 I S. 4304), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2022 (BAnz AT 02.05.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
- c)
- Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „nach Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „im Fall des Absatzes 1 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und im Fall des Absatzes 2" gestrichen.
- d)
- Im neuen Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löscht die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren."
- 2.
- § 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- in der jeweils geltenden Fassung des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135)."
- 3.
- § 76 Absatz 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 4 und 5.
- c)
- Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstungen an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich der Institutionen der zivilen öffentlichen Ordnung, sofern solche Waffen, Munition, Fahrzeuge und Ausrüstungen dem ausschließlichen Zweck dienen, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden,".
- d)
- In der neuen Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- e)
- Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
- „6.
- Güter, die von tschadischen oder sudanesischen Streitkräften ausschließlich zur eigenen Verwendung bei internationalen Patrouillen der am 23. Mai 2011 in Khartum von der Zentralafrikanischen Republik, Tschad und Sudan zur Erhöhung der Sicherheit in den gemeinsamen Grenzgebieten in Zusammenarbeit mit der MINUSCA eingerichteten dreiseitigen Truppe in die Zentralafrikanische Republik verbracht wurden, und
- 7.
- nichtletale militärische Güter, die ausschließlich bestimmt sind
- a)
- für humanitäre Zwecke, oder
- b)
- für Schutzzwecke, zur Unterstützung des Prozesses der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Nutzung in diesem Prozess."
- 4.
- § 82 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 10 werden die Wörter „die Verordnung (EU) 2022/576 (ABl. L 111 vom 8.4.2022, S. 1)" durch die Wörter „die Verordnung (EU) 2022/1904 (ABl. L 259I vom 6.10.2022, S. 3)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 14 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- In Nummer 15 wird das Wort „oder" angefügt.
- dd)
- Folgende Nummer 16 wird angefügt:
- „16.
- Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17)".
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „die Durchführungsverordnung (EU) 2020/149 (ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38)" durch die Wörter „die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1359 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 99)" ersetzt.
- c)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- entgegen Artikel 2f Absatz 3 für ein Produkt oder eine Dienstleistung wirbt,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 3 bis 10.
- cc)
- Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
- „11.
- entgegen Artikel 5aa Absatz 1a einen dort genannten Posten bekleidet,".
- dd)
- Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die Nummern 12 bis 15.
- 5.
- In § 38 Absatz 2 Satz 2, § 55 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 55a Absatz 1 Nummer 25 und Absatz 4 Satz 1 und 5, § 58 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 59 Absatz 1, 3 und Absatz 5 Satz 1, § 59a Absatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 5 und Absatz 4 Satz 1, § 61 Satz 1 und 2, § 62 Absatz 1, § 62a Satz 1, § 72 Absatz 2 und § 82b Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
- 6.
- In § 82b Satz 1 werden die Wörter „Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" und die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- 7.
- Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Zitierungen von Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 19. AWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
19. AWVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
§ 55a AWV Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (vom 05.10.2023)
... gesichert niedergelegt". **) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 5. V. v. 21. Dezember 2022 (BAnz AT 23.12.2022 V 1) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
§ 82 AWV Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union (vom 23.07.2024)
... --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b V. v. 21. Dezember 2022 (BAnz AT 23.12.2022 V1 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Artikel 1 20. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... 2865), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2022 (BAnz AT 23.12.2022 V1 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...
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