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§ 16 - Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen (BinSchGG k.a.Abk.)
G. v. 27.09.1952 BGBl. I S. 641; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 16
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Rheinschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Rheinschiffahrtssache verbunden werden.
Zitierungen von § 16 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BinSchGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BinSchGG
... den Bestimmungen der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 und den §§ 15 bis 18 dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. (2) Rheinschiffahrtssachen sind nur die ...
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