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§ 18b - Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen (BinSchGG k.a.Abk.)

G. v. 27.09.1952 BGBl. I S. 641; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 310-5 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 18b


§ 18b wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Verhandlung und Entscheidung von Moselschiffahrtssachen führt das Amtsgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsgericht" die Bezeichnung "Moselschiffahrtsgericht", das Oberlandesgericht an Stelle der Bezeichnung "Schiffahrtsobergericht" die Bezeichnung "Moselschiffahrtsobergericht".

(2) Die Anträge und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft in Moselschiffahrtssachen und die Anträge der Parteien in Moselschiffahrtssachen sollen als solche gekennzeichnet werden.



 

Zitierungen von § 18b Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18b BinSchGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18a BinSchGG
... über die Schiffbarmachung der Mosel (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1838) und den §§ 18b bis 18e dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Nach Abschluß des in Artikel 56 des Vertrages ...