§ 18c
Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Moselschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Moselschiffahrtssache verbunden werden.
interne Verweise§ 18a BinSchGG ... über die Schiffbarmachung der Mosel (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 1838) und den §§ 18b bis 18e dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. Nach Abschluß des in Artikel 56 des Vertrages ...
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