(1) Entscheidungen außerdeutscher Rheinschiffahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem Rheinschiffahrtsobergericht Köln mit der Vollstreckungsklausel (§
724 der
Zivilprozeßordnung, §
451 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung vollstreckt.
(2) Entscheidungen außerdeutscher Moselschiffahrtsgerichte werden auf Grund einer von dem Moselschiffahrtsobergericht mit der Vollstreckungsklausel (§
724 der
Zivilprozeßordnung, §
451 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden Ausfertigung vollstreckt.