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Änderung § 2 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 25.04.2013

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die mit der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt zusammenhängen und zum Gegenstand haben:

a) Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen;

b) andere Ansprüche wegen der Beschädigungen, welche Schiffer während ihrer Fahrt oder beim Anlanden anderen verursacht haben;

c) vertragliche Schadensersatzansprüche aus einem Unfall, der durch ein Schiff oder bei dem Betrieb eines Schiffes entstanden ist;

d) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Amtspflicht zur Sicherung des Verkehrs;

e) Ansprüche aus Bergung, namentlich auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten;

f) Ansprüche wegen Zahlung der Lotsen-, Kran-, Waage-, Hafen- und Bohlwerksgebühren oder -vergütungen und ihres Betrages;

Dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus einem Vorfall, an dem ein Seeschiff beteiligt ist, wenn

1. der Vorfall sich auf Binnengewässern, auf denen die Seeschiffahrtsstraßenordnung gilt, auf dem Nord-Ostsee-Kanal oder in einem Seehafen ereignet hat,

(Text alte Fassung)

2. der Vorfall sich auf anderen Binnengewässern außer dem Rhein und der Mosel ereignet hat, sofern der Anspruch auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch einen Schiffszusammenstoß oder durch ein unter § 738c des Handelsgesetzbuchs fallendes Ereignis zugefügt worden ist.

(Text neue Fassung)

2. der Vorfall sich auf anderen Binnengewässern außer dem Rhein und der Mosel ereignet hat, sofern der Anspruch auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der den Schiffen oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen durch einen Schiffszusammenstoß oder durch ein unter § 572 des Handelsgesetzbuchs fallendes Ereignis zugefügt worden ist.

(2) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die mit der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt zusammenhängen und Ansprüche zum Gegenstand haben, für deren Verhandlung und Entscheidung die Parteien die Zuständigkeit eines Schiffahrtsgerichts vereinbart haben.

(3) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a) Strafsachen wegen Taten, die auf oder an Binnengewässern unter Verletzung von schiffahrtspolizeilichen Vorschriften begangen sind und deren Schwerpunkt in der Verletzung dieser Vorschriften liegt, soweit für die Strafsachen nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte zuständig sind;

b) Bußgeldsachen wegen Zuwiderhandlungen gegen schiffahrtspolizeiliche Vorschriften, die auf oder an Binnengewässern begangen sind.

Als Binnenschiffahrtssachen gelten jedoch diese Straf- und Bußgeldsachen nicht, wenn die Tat außerhalb eines Seehafens auf oder an Binnenwasserstraßen, auf denen die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung gilt, begangen ist. Steht eine in Satz 1 bezeichnete Tat mit einer anderen Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Zusammenhang, so ist das für Binnenschiffahrtssachen bestimmte Gericht zuständig, wenn das Schwergewicht bei der zuerst genannten Tat liegt.




 
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