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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
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Eingangsformel - Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (5. AÜGLohnV k.a.Abk.)
V. v. 20.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V2
Geltung ab 01.01.2023 bis 31.03.2024; FNA: 810-31-3-5 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.01.2023 bis 31.03.2024; FNA: 810-31-3-5 Arbeitsförderung
Eingangsformel
Auf Grund des § 3a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1, 3 und 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, dessen Absätze 1, 2 und 3 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es Verleihern und Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern sowie den Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die im Geltungsbereich der Verordnung zumindest teilweise tarifzuständig sind, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat und der in § 5 Absatz 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes genannte Ausschuss befasst war:
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