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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
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§ 1 - Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (5. AÜGLohnV k.a.Abk.)
V. v. 20.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V2
Geltung ab 01.01.2023 bis 31.03.2024; FNA: 810-31-3-5 Arbeitsförderung
Geltung ab 01.01.2023 bis 31.03.2024; FNA: 810-31-3-5 Arbeitsförderung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen. Diese Verordnung findet auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ebenso Anwendung.
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