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Abschnitt 3 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 (Nr. 55)
Geltung ab 28.12.2022; FNA: 7400-5 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 28.12.2022; FNA: 7400-5 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Abschnitt 3 Verfahren
§ 10 Meldepflichten
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eine anderweitige Meldepflicht besteht, sind Ausländer im Sinne des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes und Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 des Außenwirtschaftsgesetzes, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, verpflichtet,
- 1.
- Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, unverzüglich der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nach Maßgabe des Absatzes 2 zu melden und
- 2.
- mit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.
(2) 1Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 muss den Namen oder die Firma des betroffenen Ausländers oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum Wert der von ihr erfassten Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen enthalten. 2Sie muss den Absender erkennen lassen.
(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen.
(4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich auch gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Meldung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die ihnen gegenüber in Erfüllung einer Meldepflicht, die sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ergibt, abgegeben worden ist.
(5) Meldungen nach § 23a Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der bis zum 27. Dezember 2022 geltenden Fassung, die bis zum 27. Dezember 2022 gegenüber der Deutschen Bundesbank oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgegeben worden sind, gelten als nach Absatz 1 abgegeben.
§ 11 Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung)
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann bei Personen und Personengesellschaften, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen, ein Verfahren zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einleiten (sanktionsbezogenes Vermögensermittlungsverfahren). 2Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.
(2) 1Zur Durchführung des sanktionsbezogenen Vermögensermittlungsverfahrens hat die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei Nichtvorliegen einer Meldung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder einer Meldung aufgrund einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Meldepflicht der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, die betroffene Person oder Personengesellschaft auf eine bestehende Meldepflicht schriftlich hinzuweisen. 2Der Hinweis kann gegenüber einer Person oder Personengesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen.
(3) Zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen nach Absatz 1 stehen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung die Befugnisse nach Abschnitt 2 zu.
(4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen aufgrund ihrer Verbindung zu der betroffenen Person oder Personengesellschaft einer Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterliegen, sind diese Informationen von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in das Register nach § 14 aufzunehmen.
(5) 1Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterliegen, ist das Verfahren zu beenden. 2Die in diesem Zusammenhang erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen.
(6) Abweichend von Absatz 5 richtet sich das weitere Verfahren nach § 12, wenn nach Durchführung der Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigte der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen unbekannt geblieben ist oder Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung bestehen.
(7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ergeben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
§ 12 Vermögensermittlung zu bestimmten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (vermögensbezogene Ermittlung)
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann bei im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ein Verfahren zur Ermittlung des Eigentümers und des wirtschaftlich Berechtigten einleiten, wenn
- 1.
- tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in einer Art und Weise mit Personen oder Personengesellschaften in Verbindung stehen, denen nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen oder
- 2.
- in einem Verfahren nach § 11 der Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigte bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unbekannt geblieben ist oder Zweifel an dessen Eigentum oder wirtschaftlicher Berechtigung bestehen.
(2) Zur Durchführung von Ermittlungen nach Absatz 1 stehen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung die Befugnisse nach Abschnitt 2 zu.
(3) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in einer Art und Weise in Verbindung mit einer Person oder Personengesellschaft im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 stehen, dass sie einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sind diese Informationen in das Register nach § 14 aufzunehmen.
(4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 ergeben, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, ist das Verfahren zu beenden.
(5) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 auch nach Durchführung der Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 der Eigentümer oder wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt werden oder bestehen durch Tatsachen begründete Zweifel an dessen Eigentum oder wirtschaftlicher Berechtigung, sind diese Informationen zu den betroffenen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen in das Register nach § 14 aufzunehmen.
(6) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bei Vereinigungen nach § 20 des Geldwäschegesetzes oder bei Rechtsgestaltungen nach § 21 des Geldwäschegesetzes der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne von § 3 des Geldwäschegesetzes ermittelt werden und weicht dieser von den Angaben nach § 19 des Geldwäschegesetzes ab, hat die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung eine Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes abzugeben.
(7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat ergeben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
§ 13 Aufschiebende Wirkung
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
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