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Artikel 6 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2022 KWG § 1b, § 2c, § 9, § 24c, § 45c

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1a folgende Angabe eingefügt:

§ 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".

2.
Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

§ 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in vergleichbarer Position für eine Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Person gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig, wenn sie die Interessen einer Person oder Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines vergleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."

3.
Dem § 2c Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millionen Euro."

4.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3" durch die Angabe „§ 4 Absatz 3" ersetzt und werden nach den Wörtern „bestellten Abwickler" ein Komma und die Wörter „die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut werden."

c)
Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 23 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 24 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 eingefügt:

„25.
natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 45c, als Abwickler nach § 37 Absatz 1 Satz 2 oder § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder als Treuhänder nach § 2c Absatz 2 Satz 2 oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,".

dd)
In dem Satzteil nach Nummer 25 werden nach den Wörtern „soweit diese Stellen" die Wörter „oder Personen" und nach den Wörtern „zur Erfüllung ihrer Aufgaben" die Wörter „oder zur Prüfung, ob sie eine der in Nummer 25 genannten Aufgaben ausüben können," eingefügt.

d)
Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Satz 4" wird jeweils durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

bb)
Die Angabe „19, 21 und" wird durch die Angabe „19, 21," ersetzt.

cc)
Nach der Angabe „23" wird die Angabe „und 25" und nach dem Wort „Stellen" werden jeweils die Wörter „oder Personen" eingefügt.

e)
In den neuen Sätzen 7, 9 und 10 wird jeweils die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

5.
§ 24c Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 13 Absatz 1, 2a" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist."

6.
§ 45c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters oder eines Organs übertragen wird, kann auch eine juristische Person bestellt werden. Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf die Aufsichtsbehörde ohne Prüfung davon ausgehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur Personal einsetzt, das zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben geeignet ist."

b)
In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Er" durch die Wörter „Der Sonderbeauftragte" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 6 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SanktDG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanktDG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 12 UmwRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 32 wird ...