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Artikel 14 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)
Artikel 14 Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17a folgende Angabe eingefügt:
„§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung". - 2.
- Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
„§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:- 1.
- abweichende Namensschreibweisen,
- 2.
- andere Namen,
- 3.
- frühere Namen,
- 4.
- Aliaspersonalien und
- 5.
- Angaben zum Ausweispapier."
- 3.
- Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:
- „7b.
- die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,".
- 4.
- § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 13 wird angefügt:
- „13.
- die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung."
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