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Artikel 15 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)
Artikel 15 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 34 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 35 wird angefügt:
- „35.
- Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz."
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils in Spalte D Ziffer II das folgende Aufzählungsglied angefügt:
„ - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz". - bb)
- In Nummer 4 wird in Spalte D Ziffer II das folgende Aufzählungsglied angefügt:
„ - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f". - cc)
- In den Nummern 5 und 6 wird jeweils in Spalte D das folgende Aufzählungsglied angefügt:
„ - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz". - dd)
- Nummer 5b Spalte D wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach der Angabe „§ 17," wird die Angabe „§ 17b," eingefügt.
- bbb)
- Das folgende Aufzählungsglied wird angefügt:
„ - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a".
- b)
- In Abschnitt II Visadatei Nummer 35 wird in Spalte D das folgende Aufzählungsglied angefügt:
„ - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz".
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