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Artikel 15 - Sanktionsdurchsetzungsgesetz II (SanktDG II k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung


Artikel 15 ändert mWv. 28. Dezember 2022 AZRG-DV § 8, Anlage

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 34 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 35 wird angefügt:

„35.
Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz."

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird wie folgt geändert:

aa)
In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils in Spalte D Ziffer II das folgende Aufzählungsglied angefügt:

„ - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz".

bb)
In Nummer 4 wird in Spalte D Ziffer II das folgende Aufzählungsglied angefügt:

„ - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a bis d und f".

cc)
In den Nummern 5 und 6 wird jeweils in Spalte D das folgende Aufzählungsglied angefügt:

„ - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz".

dd)
Nummer 5b Spalte D wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach der Angabe „§ 17," wird die Angabe „§ 17b," eingefügt.

bbb)
Das folgende Aufzählungsglied wird angefügt:

„ - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte A Buchstabe a".

b)
In Abschnitt II Visadatei Nummer 35 wird in Spalte D das folgende Aufzählungsglied angefügt:

„ - Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz".